Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
StReV). Die Eintragung sollte eigentlich – wenn immer möglich – umgehend erfolgen, da Informationen über hängige Strafverfahren für zahlreiche Behörden von grossem Interesse sind. In Anbetracht der Tatsache, dass die Eintragung aber unter Umständen nicht durch die Verfahrensleitung selbst, sondern durch die KOST vorgenommen wird, wurde die Frist auf drei Tage festgesetzt. Eine kurze Eintragungsfrist verbessert die Verfahrenskoordination und ist besonders wichtig, wenn direkt ein Strafbefehl ausgefällt wird. Hier sollte ebenfalls ein hängiges Strafverfahren in VOSTRA erfasst werden (vgl. Art. 34 Abs. 2 E-StReV). Gerade in Fällen, in denen der Strafbefehl weitergezogen wird, kann bis zur Eintragung des rechtskräftigen Grundurteils viel Zeit verstreichen, ohne dass dies für andere Behörden ersichtlich ist. Aber auch ohne Anfechtung dürfte es eine ganze Weile dauern, bis der Urteilseintrag erfolgt (10 Tage Einsprachefrist, plus eine Woche bis zur effektiven Eintragung). Wenn in dieser Zeitspanne durch eine andere Behörde wiederum ein Strafbefehl ausgefällt wird, kann es leicht zu widersprüchlichen Entscheiden kommen (etwa wenn nicht bemerkt worden ist, dass eine Zusatzstrafe hätte ausgefällt werden müssen, oder wenn eine Probezeit verlängert wird, obschon die bedingte Strafe von einer anderen Behörde bereits widerrufen worden ist).
Wie im bisherigen Recht (vgl. Art. 11 Abs. 4 VOSTRA-V), so soll auch künftig die Eintragung des hängigen Strafverfahrens zurückgestellt werden dürfen (vgl. Art. 34 Abs. 4 E-StReV). Es geht um Fälle, wo die Eröffnung des Strafverfahrens dem Betroffenen noch nicht kommuniziert worden ist, weil eine geheime Überwachungsmassnahme angeordnet worden ist. Würde die Verfahrenshängigkeit in VOSTRA erfasst, könnte die betroffene Person Verdacht schöpfen, wenn sie ihr VOSTRA-Auskunftsrecht nach Artikel 57 StReG geltend macht. Eine Schwärzung dieses Eintrages würde nichts bringen, da sofort klar wäre, um was für eine Information es hier geht. Deshalb muss der Eintrag zurückgestellt werden, wenn die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens vereiteln würde.
Art. 35 Zeitpunkt der Eintragung von Systemdaten, Suchabfragen und von
protokollierten Abfragen
Bei den in Artikel 35 E-StReV genannten Datenkategorien geht es um Daten, die von VOSTRA automatisch gebildet werden.
− Bei den «Systemdaten» nach Artikel 24 und 25 E-StReV ist der Auslöser, der
zur Generierung dieser Daten führt, rechtlich bereits klar definiert. Da es überdies keine Nutzerinnen und Nutzer gibt, welche die Eintragung verschleppen könnten, macht es keinen Sinn, den Zeitpunkt der Eintragung im Detail anzugeben, weshalb hier lediglich auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung verwiesen wird (vgl. Art. 35 Abs. 1 E-StReV). Gleiches soll für «Suchabfragen» nach Artikel 31 E-StReV gelten.
− Auch «protokollierte Abfragen» nach Artikel 28 E-StReV werden automa-
tisch gebildet. Allerdings lässt sich der Zeitpunkt der (automatischen) Eintragung der Daten in VOSTRA hier nicht immer gleich definieren, weshalb eine etwas detailliertere Regelung notwendig ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 E-StReV). Dass für «Nutzerinnen und Nutzer, welche für eine registerführende Behörde tätig sind», jeweils eigene Regeln gelten, liegt daran, dass in Artikel 25 Absatz 2