Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

StReG Abfragen von «registerführenden Behörden» nur in zwei Ausnahmefällen protokolliert werden sollen: nämlich bei der «Ersterfassung» (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a E-StReV) und bei der «Auszugserstellung auf schriftliches Gesuch einer anderen Behörde» (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. b E-StReV).

Art. 36 Zeitpunkt der Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von

ausländischen Strafregisterauszügen

Daten über die Bestellung von ausländischen Strafregisterauszügen werden entweder von den Nutzerinnen und Nutzern (Besteller), von der registerführenden Stelle (zwecks Weiterverarbeitung der Bestellung) oder automatisiert erfasst. Entsprechend diesen drei Anwendungsfällen muss der Zeitpunkt der Eintragung in Artikel 36 E-StReV unterschiedlich definiert werden.

Art. 37 Zeitpunkt der Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von

Privat- und Sonderprivatauszügen

An der Erfassung von Bestelldaten sind sehr unterschiedliche Personen beteiligt: Die bestellende Person selber, die Person am Postschalter, der oder die verantwortliche Mitarbeitende bei Grosskunden sowie die Mitarbeitenden der registerführenden Stelle. Zum Teil werden Bestelldaten auch vom System automatisch generiert. Klar ist, dass die Datenerfassung gestaffelt erfolgt – abhängig vom jeweiligen Verarbeitungsschritt. Da die gesamte Bestellung einen Verarbeitungsprozess von nur wenigen Arbeitstagen durchläuft, macht es keinen Sinn, für jedes einzelne Datenfeld von Anhang 8 E-StReV zu definieren, wann es genau in der Hilfsdatenbank oder in VOSTRA eingetragen wird. Die Unterschiede wären kaum von praktischer Relevanz. Deshalb wird in Artikel 37 E-StReV nur sehr pauschal geregelt, dass die Erfassung jeweils «nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts» erfolgt.

2.5.4 Entfernung sowie Nichterscheinen von VOSTRA-Daten (5. Kapitel, 4. Abschnitt)

Art. 38 Entfernung eines Grundurteils mit «keine Zusatzstrafe» als einzige

Rechtsfolge

Artikel 30 StReG definiert, wann Grundurteile aus VOSTRA entfernt werden. Beim Neubau des Strafregisters hat sich gezeigt, dass in sehr seltenen Konstellationen auch Grundurteile in VOSTRA erfasst werden, die keine der in Artikel 30 StReG erwähnten Sanktionen enthalten. Für diese Fälle sind im StReG somit auch keine Entfernungsregeln definiert. Damit solche Grundurteile nicht ewig im System bleiben, muss diese Lücke auf Verordnungsebene durch eine subsidiäre Ersatzregel geschlossen werden. Praktisch relevant ist folgende Konstellation: Bei einem Zusatzurteil wegen Verbrechen oder Vergehen wird als Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» verhängt (und es liegt keine andere Sanktion vor, an die Art. 30 StReG anknüpfen könnte). Zusatzurteile bilden zwar mit dem jeweiligen Einsatzurteil eine sachliche Einheit; sie werden aber nach Artikel 20 Absatz 4 StReG in VOSTRA als eigenständige Urteile behandelt. Die Entfernungsfrist hängt daher von der Höhe der ausgefäll-