Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
ten Zusatzstrafe ab. Je geringer die Zusatzstrafe, umso kürzer die Entfernungsfrist. Wo also gar «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wird, sollte die kürzeste (im StReG festgelegte) Entfernungsfrist analog zur Anwendung kommen:
− Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a E-StReV: Für Erwachsenenurteile ist daher
eine Entfernungsfrist von 15 Jahren ab Rechtskraft vorgesehen (wobei «gemischte Urteile», welche sowohl Jugend- als auch Erwachsenendelikte enthalten, als Erwachsenenurteil gelten). Diese Regel gilt primär für schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene. Da für Auslandurteile gewisse Mindesteintragungsvoraussetzungen gelten (vgl. Art. 19 StReG), ist die Erfassung von Auslandurteilen mit der Sanktion «keine Zusatzstrafe» gar nicht möglich. Rein theoretisch könnte es bei einem eingetragenen Auslandurteil zu einem schweizerischen Exequatur-Entscheid kommen, der eine Anpassung der Zusatzstrafe im GU auf «keine Zusatzstrafe» vorsieht (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. l StReG).
− Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b E-StReV: Für Jugendurteile ist eine Entfer-
nungsfrist von 8 Jahren ab Rechtskraft vorgesehen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung wurde jedoch auf ausländische Urteile beschränkt, bei denen im Exequaturentscheid die Sanktion auf «keine Zusatzstrafe» angepasst wurde. Aufgrund der geltenden Mindesthöhen bei den Eintragungsvoraussetzungen für Jugendliche (vgl. Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2 StReG), ist es nämlich gar nicht möglich, dass ein Jugendurteil eingetragen ist, bei dem «keine Zusatzstrafe» bereits im Grundurteil verhängt wurde (egal ob es sich um ein schweizerisches oder ausländisches Jugendurteil handelt). Ein Exequaturentscheid mit «keine Zusatzstrafe» ändert jedoch nichts an der Rechtmässigkeit der Eintragung von Jugendurteilen, wenn die im GU enthaltenen Sanktionen eine Eintragung rechtfertigen.
Artikel 38 Absatz 2 E-StReV stellt klar, dass auch die so berechneten Grundurteile nicht entfernt werden, solange noch ein anderes Grundurteil eingetragen ist, welches eine längere Entfernungsfrist kennt (vgl. Art. 30 Abs. 1 StReG). Ein Zusatzurteil mit «keine Zusatzstrafe» wird daher nicht entfernt, bevor nicht das Einsatzurteil, auf das sich das Zusatzurteil bezieht, entfernt worden ist.
Art. 39 Nichterscheinen eines Grundurteils mit «keine Zusatzstrafe» als
einziger Rechtsfolge im Behördenauszug 2 und 3
Die Ausführungen zu Artikel 38 E-StReV betreffend Regelungslücken bei den Entfernungsfristen für Grundurteile (siehe oben) gelten sinngemäss auch für das Nichterscheinen dieser Grundurteile im Behördenauszug 2 und 3. Betroffen sind Fälle, wo als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen worden ist – sei es im Grundurteil selbst oder im Exequaturentscheid, der nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe l StReG massgebend sein kann.
Ergänzend zu den Regeln von Artikel 38 StReG werden in Artikel 39 E-StReV ebenfalls zwei Ersatzregeln gebildet, welche sich an den kürzesten Fristen für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2 und 3 orientieren. Die Lösung differenziert auch hier zwischen Erwachsenenurteilen (für die ein Nichterscheinen nach 10 Jahren ab Rechtskraft vorgesehen ist) und Jugendurteilen (für die ein Nichterscheinen nach 5 Jahren ab Rechtskraft vorgesehen ist). Die Ersatzregelung für den Behördenauszug