Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
2 und 3 unterscheidet sich ferner dadurch, dass es beim Behördenauszug 2 und 3 keine Verlängerung der Frist für das Nichterscheinen durch andere Grundurteile gibt (vgl. Art. 38 Abs. 2 E-StReV). Ansonsten kann auf die Ausführungen zu Artikel 38 E-StReV verwiesen werden.
Art. 40 Relevante Daten für die Fristenberechnung bei Zusatz-, Teilzusatz-
und Gesamtstrafenurteilen
Die bereits in Artikel 20 Absatz 4 StReG für die «Eintragung» von Urteilen formulierte Regel, wonach Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile «registerrechtlich als eigenständige Grundurteile» gelten, wird in Artikel 40 E-StReV quasi auf die Fristenberechnung übertragen. Danach sind nur die in diesen Grundurteilen ausgewiesenen Delikte und Sanktionen massgebend. Die Daten in den referenzierten Entscheiden werden nicht berücksichtigt.
Zum besseren Verständnis sei das folgende praktische Beispiel erwähnt: Wenn in einem Zusatzurteil als Zusatzstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausgesprochen wird, so ist für die Berechnung dieses Zusatzurteils nach den Regeln für unbedingte Freiheitsstrafen nur die Höhe dieser 6-monatigen Zusatzstrafe zu berücksichtigen. Die im Einsatzurteil bereits verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren wird nicht hinzugezählt.
Es sei darauf hingewiesen, dass für die Fristberechnung für Grundurteile, welche «keine Zusatzstrafe» als einzige Sanktion enthalten, die Sonderregeln in Artikel 38 und 39 E-StReV zu beachten sind (siehe oben).
Art. 41 Entfernung der VOSTRA-Daten spätestens mit Vollendung des 100.
Altersjahres
Nach Artikel 29 Absatz 1 StReG müssen die VOSTRA-Daten einer Person spätestens mit deren Tod entfernt werden. Für die Feststellung des Todes sind entsprechende Todesfall-Meldungen vorgesehen (vgl. Art. 66 StReG sowie Art. 62 E-StReV). Diese Meldungen decken erfahrungsgemäss jedoch nicht alle Todesfälle ab, weshalb im StReG bereits diverse Regeln vorgesehen sind, um Todesfälle auf anderem Wege zu entdecken (so z.B. die regelmässige Überprüfung nach Vollendung des
80. Altersjahrs nach Art. 29 Abs. 3 StReG oder die automatische Entfernung bei Ausländern ohne Aufenthalt in der Schweiz nach Vollendung des 100. Altersjahrs nach Art. 29 Abs. 4 StReG). Es kann aber theoretisch vorkommen, dass auch bei registrierten Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern oder Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthalt in der Schweiz keine verlässlichen Daten erhältlich sind. Deshalb sieht Artikel 41 E-StReV als subsidiäre Regel für alle bis dahin nicht entfernten Daten eine Löschung mit Vollendung des 100. Altersjahrs vor. Somit kann gerade in Fällen, in denen eine lebenslängliche Eintragung vorgesehen ist, verhindert werden, dass Daten endlos in VOSTRA eingetragen bleiben und dass ergebnislose Überprüfungen immer und immer wiederholt werden müssen.