Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Art. 42 Entfernung von Systemmeldungen, Suchabfragen und anderen Mel-
dungen
Bei automatisch generierten Systemmeldungen nach Artikel 25 E-StReV und bei von der registerführenden Stelle ausgelösten Suchabfragen nach Artikel 31 E-StReV bestimmt grundsätzlich die Nutzerin oder der Nutzer, wann die generierten Daten aus VOSTRA entfernt werden (weil sie nicht mehr benötigt werden). Systemmeldungen und Suchabfragen werden von VOSTRA automatisch nach Ablauf von 14 Tagen, nachdem die Meldung auf den Status «erledigt» gestellt worden ist, aus VOSTRA entfernt (vgl. Art. 42 Abs. 1 E-StReV). Für Systemmeldungen gibt es bereits eine Entfernungsregel in Artikel 31 Absatz 3 StReG, wonach die Daten entfernt werden, sobald die «Anfrage von der zuständigen Behörde beantwortet» wird. Diese Formulierung ist missverständlich. Sie suggeriert, dass es eine Rückmeldung («Antwort») braucht, welche dann die Entfernung auslöst. Dies ist nicht der Fall. Die zuständige Behörde soll sich die Antwort, dass alles erledigt ist, selber geben können. Der eingebaute Puffer von 14 Tagen erlaubt es, dass fälschlicherweise auf «erledigt» gestellte Meldungen noch rekonstruiert werden können.
Die oben erwähnte Regel von Artikel 42 Absatz 1 E-StReV, wird auch auf alle
anderen Meldungen angewendet, die in VOSTRA am gleichen Ort abgelegt
werden wie die Systemmeldungen nach Artikel 25 E-StReV: Es geht um die Meldung an die Strassenverkehrsbehörden (vgl. Art. 56 Abs. 2 E-StReV), an die kantonalen Ausländerbehörden (vgl. Art. 58 Abs. 2 E-StReV) sowie an die Heimatstaaten (vgl. Art. 61 Abs. 2 E-StReV).
Für den Fall, dass die zuständigen Behörden, die Systemmeldungen, die anderen Meldungen und die Suchabfragen nicht selber auf erledigt stellen, sieht Artikel 42 Absatz 3 E-StReV zusätzlich eine automatische Entfernung nach Ablauf eines Jahres seit Erstellung der Meldung bzw. der Suchabfrage vor. Diese Vorschrift dürfte allerdings kaum je zur Anwendung kommen, da die betroffenen registerführenden Behörden selber ein Interesse daran haben, ihren Briefkasten von überflüssigen Daten zu säubern.
Art. 43 Bearbeitung von Gesuchen um Sonderberechnung der Entfernungs-
frist
Im Zusammenhang mit der Berechnung der Entfernungsfrist nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Satzteil StReG sind bisher verschiedene Dinge noch nicht geregelt:
− Artikel 43 Absatz 1 E-StReV legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind,
damit ein Gesuch überhaupt bewilligt werden kann. Bestätigungen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b E-StReV werden von den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton (bei ordentlicher Einbürgerung) oder dem Staatssekretariat für Migration (bei erleichterter Einbürgerung) ausgestellt.
− Artikel 43 Absatz 2 E-StReV definiert, dass in VOSTRA nur der Vermerk
gespeichert wird, dass das Gesuch bewilligt worden ist (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.5 E-StReV) und dass die eingereichten Unterlagen nicht in VOSTRA, sondern in einer separaten Datenbank abgelegt werden. Der Aufbau