Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
einer eigenen Datenablage in VOSTRA wäre in Anbetracht der zu erwartenden geringen Fallzahlen zu aufwendig.
− Artikel 43 Absatz 3 E-StReV regelt, dass der entsprechende VOSTRA-Ver-
merk (dass das Gesuch bewilligt worden ist) sowie die dazugehörige externe Dokumentation vernichtet werden, sobald keine Strafdaten mehr in VOSTRA gespeichert sind. Dies wird durch eine entsprechende Meldung an die registerführende Stelle gewährleistet (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 Bst. g E-StReV).
Art. 44 Ausserordentliche Bestimmung eines angemessenen und ausschliess-
lich fristenrelevanten Vollzugsende-Datums
Das Fristenregelwerk für die Entfernung71 eines Grundurteils aus VOSTRA knüpft an spezifische Daten an, die in VOSTRA erfasst sein müssen, damit VOSTRA die Entfernungsfrist daraus berechnen kann. Problematisch sind dabei Anknüpfungen an das Vollzugsende einer Sanktion, da dieses via nachträglichem Entscheid (NEN) an VOSTRA kommuniziert werden muss. Denn fehlen diese NEN in VOSTRA, so blieben auch die entsprechenden Grundurteile bis zum Tod der betroffenen Person in VOSTRA gespeichert. Dies betrifft nicht nur das Grundurteil, bei dem die Vollzugsdaten fehlen, sondern auch die anderen (berechenbaren) Grundurteile dieser Person, da die längste Entfernungsfrist für alle Grundurteile des gleichen Dossiers gilt (vgl. Art. 30 Abs. 1 StReG). Die Eintragung dieser NEN und damit die Herstellung einer vollständigen Datenlage ist also für die korrekte Berechnung der Aufbewahrungsfristen von Grundurteilen entscheidend.
In der Praxis kommt es jedoch vor, dass ein relevanter Vollzugsende-NEN nie an VOSTRA übermittelt wird. Zwar werden die zuständigen Behörden mit Hilfe von entsprechenden Systemmeldungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. c E-StReV) in regelmässigen Abständen beauftragt, ein fehlendes Massnahmenende zu überprüfen und dieses zu melden, bevor die entsprechenden Daten gar nicht mehr greifbar sind. Gerade bei Auslandurteilen kommt es aber vor, dass die relevanten Daten nicht beigebracht werden können (siehe zu den Gründen im Detail die Ausführungen weiter unten). Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dies ein unbefriedigender Zustand.
Um die Auswirkungen des Versagens des Meldewesens zu korrigieren, kann die registerführende Stelle unter den in Artikel 44 E-StReV definierten Voraussetzungen – anstelle des fehlenden tatsächlichen Vollzugsende-Datums – selber ein «angemessenes» Vollzugsende-Datum festlegen, welches jedoch ausschliesslich für die Berechnung der Fristen für die Entfernung und das Nichterscheinen von Grundurteilen in den Auszügen relevant ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 erster Satz E-StReV).
Damit die entsprechenden Daten in VOSTRA erfasst werden können, muss die registerführende Stelle zuerst einen Entscheid fällen. Dieser Entscheid wird in
71 Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für die Berechnung der Fristen für das Nichterscheinen eines Grundurteils in einem Strafregisterauszug. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, bei denen das fehlende Vollzugsdatum nicht auch für die Entfernungsfrist von Bedeutung wäre, weshalb nachfolgend nur von dieser Konstellation die Rede ist.