Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

VOSTRA wie folgt betitelt: «Ausserordentliche Bestimmung eines angemessenen und ausschliesslich fristenrelevanten Vollzugsende-Datums» (mit Kurzbezeichnung «ABaafV»). Folgende Bedingungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein:

− Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a E-StReV: Das fehlende tatsächliche Vollzug-

sende muss eine notwendige Information für die korrekte Berechnung der

Entfernungsfrist (bzw. der Frist für das Nichterscheinen) eines Grundurteils sein. Dies ist in folgenden Fällen gegeben:

− Bei fehlendem Massnahmenende bei stationären Massnahmen sowie bei ambulanten Behandlungen (vgl. Art. 30 Abs. 3 Bst. b StReG). Ohne eingetragenes Massnahmenende kann VOSTRA die Entfernungsfrist nicht berechnen, womit die betroffenen Grundurteile nicht mehr entfernt werden. Keine Probleme gibt es allerdings bei von Schweizer Behörden angeordneten Jugendmassnahmen, da diese nach Artikel 19 Absatz 2 JStG spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahrs enden (dieses Datum wird bei fehlendem Massnahmenende-NEN von der Fristenberechnung automatisch gesetzt). Sollte sich jedoch zeigen, dass bei altrechtlichen Jugendurteilen ohne Massnahmenende-NEN ein früheres Massnahmenende-Datum gesetzt werden muss, so wäre der ABaafV auch hier ein probates Mittel, die Fristen korrekt zu steuern.

− Bei fehlendem Entlassungsdatum nach «endgültiger Entlassung» aus einer widerrufenen (vollständig vollzogenen) Freiheitsstrafe (bzw. Zuchthaus-, Gefängnis- oder Haftstrafe) zur Berechnung des Neubeginns des Fristenlaufs im Zusammenhang mit Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverboten nach StGB und MStG (vgl. Art. 67c Abs. 3 StGB).72 Das fehlende Vollzugsende wirkt sich hier zwar etwas weniger problematisch aus, denn ohne die relevanten Informationen zum Neubeginn des Fristenlaufs wird die Verbotsdauer einfach anhand der vorhandenen Angaben berechnet. Die kürzere Verbotsdauer hat zur Folge, dass auch eine geringere Mindestfrist berechnet wird (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. m StReG). Dies wiederum kann zu einer falschen Berechnung der Entfernungsfrist für die entsprechenden Grundurteile führen.

− Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b und c E-StReV: Das tatsächliche Vollzug-

sende ist nicht in VOSTRA erfasst und es ist auch sehr unwahrscheinlich,

dass jemals ein echter nachträglicher Entscheid in VOSTRA erfasst werden kann. Wie oben schon erwähnt, reagiert die Fristenberechnung im Regelfall nur auf eingetragene und echte «nachträgliche Entscheide». Echte nachträgliche Entscheide können aus zwei Gründen fehlen: Einmal, wenn sich die ausländischen Behörden weigern, der registerführenden Stelle die notwendigen Informationen zukommen zu lassen (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 E-StReV). Praktisch bedeutsamer dürfte jedoch der Fall sein, wo das Massnahmenende gar nicht mit einem formellen nachträglichen Entscheid verfügt wird - etwa weil das Ende einer Massnahme im Ausland durch eine gesetzliche Höchstdauer definiert wird (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 E-StReV). Im inländischen Kon-

72 Bei Freiheitsstrafen war der NEN «endgültige Entlassung» vor dem 1. Januar 2015 nicht eintragungspflichtig (vgl. Fussnote zu Art. 6 Abs. 3 VOSTRA-V).