Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
text ist der seltene Fall denkbar, dass eine Behörde nach Artikel 64 Absatz 3 StGB auf eine Verwahrung verzichtet, aber diesen Verzicht nicht mittels Aufhebungs-NEN kommuniziert, sondern nur die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anordnet. Hier könnte die registerführende Stelle das «Vollzugsende-Datum» der Verwahrung auf den Zeitpunkt festgelegen, wo die Probezeit der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe abläuft. Eine «ausserordentliche Bestimmung eines angemessenen und ausschliesslich fristenrelevanten Vollzugsende-Datums» kommt daher nur in absoluten Ausnahmefällen zum Zug.
− Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d E-StReV: Die betroffene Person befindet
sich «offensichtlich» nicht mehr im Vollzug der Sanktion, deren Vollzugsende festgelegt werden soll. Schliesslich soll kein künstliches Vollzugsende gesetzt werden, solange nicht klar ist, dass der Vollzug beendet ist. Ob dies zutrifft, ist aus den gesamten Umständen des Falles zu schliessen. Es dürfen keine zu hohen Anforderungen an diesen Nachweis gestellt werden. Gerade bei ambulanter Behandlung dürfte ein Beweis ohne behördliche Unterstützung sonst kaum erbracht werden können.
Mit Blick auf die Eröffnung von solchen Entscheiden als Verfügung sind folgende Fälle zu unterscheiden:
− Sofern der Aufenthaltsort der betreffenden Person ermittelt werden kann,
werden die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196873 (VwVG) vollumfänglich beachtet. Nach Artikel 44 Absatz 3 erster Satz E-StReV wird dieser Entscheid in Form einer beschwerdefähigen Verfügung erlassen (vgl. Art. 5 VwVG), die ganz normal eröffnet wird, (vgl. Art. 34 VwVG). Diese Verfügung ist – wie jede Verfügung – zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. Art. 35 VwVG sowie die Ausführungen unten). Gegen diese Verfügung kann innert der üblichen Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574, in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG).
In der Begründung der Verfügung ist darzulegen, weshalb die Voraussetzungen nach Artikel 44 Absatz 1 E-StReV erfüllt sind und weshalb das gewählte Vollzugende-Datum als «angemessen» anzusehen ist. Das Vollzugsende wird dabei «unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden Datenlage» festgelegt (vgl. Art. 44 Abs. 2 zweiter Satz E-StReV). Welches Datum in welchem Fall ausschlaggebend sein sollen, kann nicht abstrakt definiert werden. Deshalb fehlen auf Verordnungsebene konkretere Regeln zur Festlegung dieses Datums. Sicher mit in Betracht gezogen werden sollte etwa eine gesetzliche Grunddauer der zu vollziehenden Massnahme oder der letzte bekannte Vollzugszeitpunkt.
Ferner wird in der Verfügung festgehalten, dass das «angemessene» Vollzugsende-Datum nur dann für die Fristenberechnung verwendet wird, solange kein
73 SR 172.021
74 VGG; SR 173.32