Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
nachträglicher Entscheid, der das tatsächliche Vollzugsende-Datum enthält, in VOSTRA erfasst worden ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 E-StReV).
Die so erlassene Verfügung ist kein «echter» nachträglicher Entscheid im strafrechtlichen Sinne (siehe Definition in Art. 2 Bst. b StReG). Sie wird jedoch nach Eintritt der Rechtskraft «analog einem nachträglichen Entscheid» in VOSTRA erfasst (vgl. Art. 44 Abs. 3 zweiter Satz sowie Art. 22 Abs. 4 E-StReV). Dies gilt auch für allfällige Beschwerdeentscheide übergeordneter Instanzen. Zudem wird auch beim ABaafV eine Entscheidkopie in VOSTRA abgelegt (wie dies bei NEN üblich ist); zumindest für Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 wird die Datenbearbeitung so transparent gemacht. Diese Lösung ist daher besser, als ein verstecktes Datenfeld auf Programmierungsebene, welches nur von Systemadministratoren alimentiert werden kann.
− Etwas anders gelagert ist der Fall, wo der Aufenthaltsort der betroffenen
Person nicht ermittelt werden kann (vgl. Art. 44 Abs. 4 E-StReV). Hier ist die schriftliche Zustellung des Entscheides und damit eine normale Eröffnung an die betroffene Person nicht möglich. Diese Konstellation könnte bei ausländischen Grundurteilen nicht selten eintreten, zumal die registerführende Stelle mit den registrierten Personen keine Kontakte pflegen. Die registerführende Stelle ist hier auf die Kooperation ausländischer Behörden angewiesen. Wo also keine Zustelladresse ermittelt werden kann, soll der begründete ABaafV nicht eröffnet, aber dennoch in VOSTRA eingetragen werden («analog» einem echten NEN), bevor er in Rechtskraft erwachsen ist. Folgende Rahmenbedingungen rechtfertigen dieses besondere Vorgehen: Durch die Erfassung des ABaafV in VOSTRA ist am ehesten gewährleistet, dass die betroffenen Personen von diesem Entscheid auch ohne Eröffnung Kenntnis erhalten (vgl. Art. 44 Abs. 4 erster Satz E-StReV). Damit die betroffene Person aber trotzdem die Möglichkeit hat, die Entscheidung überprüfen zu lassen, wird ihr das Recht eingeräumt, innert 30 Tagen ab Kenntnis des Eintrages eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, welche ihr gemäss den normalen Regeln des VwVG eröffnet werden kann. Das weitere Vorgehen richtet sich dann nach Artikel 44 Absatz 3 E-StReV.
In der Regel dürfte es sinnvoll sein, wenn die betroffene Person selbst ein entsprechendes Begehren für die ausserordentliche Bestimmung eines angemessenen und fristenrelevanten Vollzugsende-Datums stellt (Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz E-StReV). Denn in einem solchen Fall wären auch die Kontaktdaten der Person verfügbar, um dieser rechtliches Gehör zu gewähren und die entsprechende Verfügung korrekt zustellen zu können. Das oben angeführte Beispiel zur Berechnung des Neubeginns des Fristenlaufs bei Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverboten nach StGB oder MStG zeigt, dass dies jedoch nicht immer im Interesse der betroffenen Person ist. Deshalb kann ein ABV auch von Amtes wegen ausgefällt werden. Ein solcher Entscheid könnte aber auch aus Billigkeitserwägungen gefällt werden, wenn nach langer (nachrichtenloser) Zeit immer noch kein echter Massnahmenende-NEN in VOSTRA erfasst ist.
Bei einem ABaafV werden folgende Daten in VOSTRA erfasst: Neben den allgemeinen Angaben, die jeder NEN von VOSTRA enthält (vgl. Anhang 3 Ziff. 1 E-