Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
StReV)75, wird zusätzlich die Sanktion referenziert, auf die sich das Vollzugsende bezieht sowie das Vollzugsende-Datum angegeben (vgl. Anhang 3 Ziff. 18 E-StReV). Der ABaafV enthält (im Unterschied zu den echten Massnahmenende-NEN) bewusst keine Angaben zur Reststrafe, da dazu meist keine verlässlichen Daten vorliegen dürften.
2.6 Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA (6. Kapitel)
2.6.1 Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung (6. Kapitel, 1. Abschnitt)
Art. 45 Unterschiede zwischen gedrucktem Auszug und Online-Auszug
Nutzerinnen und Nutzer erhalten Zugang zu einem bestimmten Zugangsprofil. Die Daten, die zu einem bestimmten Zugangsprofil gehören, sind grundsätzlich vorbestimmt (vgl. Art. 37–42 StReG). Innerhalb des gleichen Zugangsprofils macht es mehrheitlich keinen Unterschied, ob die Daten online eingesehen oder auf schriftlichem Weg (via Strafregisterauszug) gedruckt werden. Es gibt aber trotzdem kleine Abweichungen, welche der Bundesrat nach Artikel 35 Absatz 2 zweiter Satz StReG offenlegen soll. In Artikel 45 E-StReV wird auf diese Unterschiede Bezug genommen.
Soweit es um in VOSTRA «eingetragene» Daten der Strafdatenverwaltung geht (also um in VOSTRA verzeichnete Personen76 mit Strafdaten77), beziehen sich die Abweichungen zur Online-Ansicht meist darauf, dass im gedruckten Auszug gewisse Angaben nicht ersichtlich sind. Artikel 45 Absatz 1 E-StReV verweist in diesem Zusammenhang auf die Spalten 3 und 4 der Anhänge 1-4 E-StReV, aus denen sämtliche Regelungsdetails ersichtlich sind. Die Abweichungen sind marginal und hängen meist damit zusammen, dass die Lesbarkeit der gedruckten Auszüge erschwert würde, wenn (wie in der Online-Ansicht) alle verfügbaren Daten angezeigt würden. Es geht also in erster Linie um diejenigen Daten, welche in der Spalte 4 von Anhang 1-4 E-StReV mit «nicht auszugsrelevant» gekennzeichnet sind.78 Die
75 Es versteht sich von selbst, dass ein nicht eröffneter und nicht rechtskräftiger Entscheid nach Art. 44 Abs. 4 E-StReV ohne Eröffnungs- und Rechtskraftdatum in VOSTRA eingetragen wird.
76 Es geht hier um die «identifizierenden Angaben» (gewisse Systemdaten eingeschlossen) gemäss Anhang 1 E-StReV.
77 Bei den Strafdaten geht es um: Daten über Grundurteile (gewisse Systemdaten, Vollzugsdaten und elektronischen Kopien eingeschlossen) gemäss Anhang 2 E-StReV, Daten über nachträgliche Entscheide (gewisse Systemdaten und elektronischen Kopien eingeschlossen) gemäss Anhang 3 E-StReV sowie Daten über hängige Strafverfahren (gewisse Systemdaten eingeschlossen) gemäss Anhang 4 E-StReV.
78 Abweichungen im Datenset von Spalte 3 und 4 können sich auch dadurch ergeben, dass es bei Privat- und Sonderprivatauszügen keine eigentliche Online-Ansicht gibt, die sich vom gedruckten Auszug unterscheidet, weshalb sich die Spalte 3 von Anhang 1-4 E- StReV immer nur auf die Behördenauszüge B1-B4 bezieht. Zwar ist der PDF-Auszug