Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
nachfolgende Auflistung enthält einen Überblick über die wichtigsten Abweichungen:
− Hauptunterschiede bei den «identifizierenden Angaben» (Anhang 1 E-
StReV):
Dass die «AHV-Nummer» nicht auf den gedruckten Auszügen erscheinen darf, ergibt sich bereits aus Artikel 13 Absatz 4 StReG.
Da eine Person im Zeitpunkt der Auszugserstellung bereits identifiziert ist, werden nicht alle vorhandenen identifizierenden Angaben auch auf den Auszügen gedruckt. Auf den gedruckten Behördenauszügen werden in Bezug auf die von der Hauptidentität abweichenden Identitäten (also bei ehemaliger Identität, Nebenidentität und Falschpersonalien) nur Nachname, Vornamen, Geburtsdatum gelistet. Bei Privat- und Sonderprivatauszügen gibt es keine Online-Ansicht und daher auch keine Abweichungen zum gedruckten Auszug; diese Auszüge enthalten nur ein auf Nachname, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort und Nationalität reduziertes Datenset.
Da der Empfänger eines gedruckten Auszugs keine Identitätsprüfung mehr durchführen muss, erscheinen auch Herkunftsnachweise von ehemaligen Identitäten, Nebenidentitäten und Falschpersonalien (vgl. Anhang 1 Ziff. 3.2, 4.2 und 5.2 E-StReV) nicht auf dem gedruckten Auszug. Nicht angezeigt werden auch Angaben zu Ersterfassung und letzter Mutation der jeweiligen Identität (vgl. z.B. Anhang 1 Ziff. 1.4.3 und 1.4.4 E-StReV). Auch die in VOSTRA registrierten Prozesskontrollnummern (PCN, vgl. Anhang 1 Ziff. 6 E-StReV) sollen nicht auf den Auszügen gedruckt werden.
Nur in der Online-Ansicht zugänglich sind auch gewisse Zwischenresultate aus der Fristenberechnung, welche in der Rubrik «Info» der HI angezeigt werden (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.4.7 E-StReV). Diese Angaben sind v.a. für die registerführenden Stellen hilfreich79, um Auskunft darüber geben zu können, weshalb eine Person überhaupt in einem bestimmten Zugangsprofil erscheint. Obschon diese Angaben einen engen Bezug zu den Grundurteilen aufweisen, sind sie in VOSTRA bei der Hauptidentität abgelegt, da die Hauptidentität auch die oberste Dossier-Ebene symbolisiert und man nur hier Informationen zum ganzen Dossier sinnvoll bündeln kann.
− Hauptunterschiede bei Grundurteilen (Anhang 2 E-StReV):
Bei Grundurteilen sind Daten, welche auf gedruckten Auszügen nicht erscheinen, sehr selten. Schliesslich handelt es sich hier um den Kerngehalt von VOSTRA. Die nachfolgend aufgeführten Datenfelder betreffen daher keine wesentlichen Registerinformationen.
auch beim Privat- und Sonderprivatauszug online verfügbar; dabei handelt es sich dann aber um den gedruckten Auszug gemäss Spalte 4.
79 Fragen zur Fristenberechnung landen in der Regel bei den Spezialisten der registerführenden Stelle. Einsehbar sind die Zwischenresultate aber für alle B1-Behörden, da bei ihnen keine Gefahr besteht, dass sie auf diesem Weg von Grundurteilen Kenntnis erhalten, welche sie im Behördenauszug 1 nicht ohnehin sehen dürfen.