Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Verzichtet wurde im gedruckten Auszug auf die Angaben zur «besonderen Verfahrensart» (vgl. Anhang 2 Ziff. 1.7 und 1.8 E-StReV), da diese Angaben nur für die (sehr komplexe und daher ohnehin schwer verständliche) Fristenberechnung gebraucht werden.
Nur online angezeigt werden auch Angaben zu Ersterfassung und letzter Mutation des Grundurteils (vgl. Anhang 2 Ziff. 1.9.1 und 1.9.2 E-StReV).
Bei den Angaben zum Tatbestand erscheint die «Kurzreferenzierung» und die «Gültigkeitsdauer» eines Ausgangstatbestandes (vgl. Anhang 2 Ziff. 2.1.1 und 2.1.4 E-StReV) oder einer Kombinationsmöglichkeit (vgl. Anhang 2 Ziff. 2.2.1 und 2.2.4 E-StReV) nicht auf dem gedruckten Auszug, da diese Angaben in erster Linie zur korrekten Selektion eines Tatbestandes benötigt werden. Dies gilt auch für die «Kurzbezeichnung» bei Sanktionen (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.1.1 E-StReV) sowie für die «Kurzreferenzierung» und die «Gültigkeitsdauer» von Strafzumessungsgründen (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.5.1 und 3.5.4 E-StReV).
Nicht wichtig für den PDF-Auszug ist auch die Flagsteuerung, ob ein Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder besonders Schutzbedürftigen oder Patienten im Gesundheitsbereich vorliegt (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.1.1 E-StReV), da sich dies aus dem abgedruckten Inhalt des Verbots ergibt.
Um die Opferinteressen zu schützen, werden auf dem gedruckten Auszug bei Kontakt- und Rayonverboten sämtliche Angaben anonymisiert, welche vom Verbot geschützte Personen betreffen oder Orte, die Rückschlüsse auf geschützte Personen zulassen (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.1.2 E-StReV).
Der gedruckte Auszug enthält auch keine Angaben zum Ruhen von Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverboten nach Artikel 67c Absatz 2 StGB bzw. Artikel 50c Absatz 2 MStG (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3 E-StReV) oder zu einem Neubeginn des Fristenlaufs nach Artikel 67c Absatz 3 StGB bzw. Artikel 50c Absatz 3 MStG (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.4 E-StReV). Diese Angaben sind für die Berechnung der Verbotsdauer von Bedeutung, aber für die Auszugsempfänger oft schwer verständlich. Da das berechnete Enddatum des Verbots auf dem gedruckten Auszug erscheint (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5 E-StReV), kann man auf die Anzeige dieser Zwischenschritte verzichten.
Weiter entlastet wird der PDF-Auszug von Angaben zur «anrechenbaren Haft», da diese nur für selber online angeschlossene Vollzugsbehörden oder für die Meldung ans BFS benötigt wird (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.7 E-StReV).
Der gedruckte Auszug enthält auch keine Angabe darüber, ob das Gesuch betreffend Berechnung der Entfernungsfrist ohne Berücksichtigung der Dauer der Landesverweisung nach Einbürgerung bewilligt worden ist (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. n zweiter Satzteil StReG sowie Anhang 2 Ziff. 3.4.5.5 E-StReV).
Marginale Abweichungen zwischen den Online-Daten und dem gedruckten Auszug ergeben sich auch im Bereich der «elektronischen Kopien». Um nicht unnötig Papier zu vergeuden, soll bei Schweizer Grundurteilen die elektronische Kopie des Originalentscheides nur auf Wunsch dem gedruckten Behör-