Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

denauszug 1 beigelegt werden (vgl. Anhang 2 Ziff. 4.1.1 E-StReV).80 Wird eine elektronische Kopie dem gedruckten Auszug beigelegt, so werden die entsprechenden Systemdaten zur Kennzeichnung der Kopien in der Online-Ansicht nicht benötigt (vgl. Anhang 2 Ziff. 4.1.2 und 4.2.2 E-StReV).

Nur auf dem gedruckten Auszug erscheint das Datum des voraussichtlichen Nichterscheinens eines Grundurteils (vgl. Anhang 2 Ziff. 5 E-StReV). Allerdings finden sich diese Angaben online auch im Infobutton der Hauptidentität (vgl. oben Anhang 1 Ziff. 1.4.6 und 1.4.7.1.2–1.4.7.1.6 E-StReV).

− Hauptunterschiede bei nachträglichen Entscheiden (Anhang 3 E-StReV):

Im gedruckten Auszug nicht angezeigt werden auch hier die Angaben zu Ersterfassung und letzter Mutation des nachträglichen Entscheides (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.6.1 und 1.6.2 E-StReV).

Die Abweichungen in Bezug auf «elektronische Kopien» sind die gleichen wie bei den Grundurteilen (vgl. die Ausführungen oben sowie Anhang 3 Ziff. 1.7 E-StReV).

Wenn in VOSTRA bei einem NEN vermerkt wird, dass zu einem bestimmten Datenfeld «keine Angaben vorhanden» sind, so erscheint dieses Datenfeld auf dem gedruckten Auszug nicht (vgl. z.B. Anhang 3 Ziff. 2.2, 4.3, 12.3, 19.5, 21.3, 27.2 oder 33.2 E-StReV).

Bei im NEN genannten Kontakt- und Rayonverboten werden im Opferinteresse gewisse Angaben ebenfalls anonymisiert (vgl. die Ausführungen oben zu den Grundurteilen sowie Anhang 3 Ziff. 24.2 und 25.2 E-StReV).

− Hauptunterschiede bei hängigen Strafverfahren (Anhang 4 E-StReV):

Im gedruckten Auszug nicht angezeigt werden ebenfalls die Angaben zu Ersterfassung und letzter Mutation des hängigen Strafverfahrens (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.4.1 und 1.4.2 E-StReV) sowie die Angaben zu ehemaligen Verfahrensleitungen (Anhang 4 Ziff. 1.4.3 E-StReV).

Wie bei Grundurteilen erscheinen bei den Angaben zum vorgeworfenen Delikt die «Kurzreferenzierung» und die «Gültigkeitsdauer» eines Ausgangstatbestandes (vgl. Anhang 4 Ziff. 2.1.1 und 2.1.4 E-StReV) oder einer Kombinationsmöglichkeit (vgl. Anhang 4 Ziff. 2.2.1 und 2.2.4 E-StReV) nicht auf dem gedruckten Auszug.

Nur für die Verfahrensleitung von Interesse (und daher nur online einsehbar) sind die Datumsangaben im Zusammenhang mit der Meldung zur Überprüfung der Verfahrenshängigkeit (vgl. Anhang 4 Ziff. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. b E-StReV).

Es gibt zwischen der Online-Ansicht und dem gedruckten Auszug jedoch auch Unterschiede, welche sich auf Datenfelder beziehen, die nicht in VOSTRA «eingetragen» und deshalb in Anhang 1-4 E-StReV noch nicht genannt werden. Es geht

dabei um zusätzliche Angaben zur individuellen Kennzeichnung der gedruckten

80 Anders verhält es sich mit Meldeformular-Kopien bei Auslandurteilen. Diese werden als Anhang immer dem gedruckten Auszug beigelegt (vgl. Anhang 2 Ziff. 4.2.1 E-StReV).