Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 89Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Auszüge, welche im Zeitpunkt der Auszugserstellung quasi «ad hoc gebildet» werden. Diese Daten werden in Artikel 45 Absätze 2 und 3 E-StReV genannt, wobei das Datenset bei den Behördenauszügen (Abs. 2) nicht das gleiche ist wie bei den Privat- und Sonderprivatauszügen (Abs. 3). Diese Angaben sind aus sich selbst heraus verständlich und benötigen keine zusätzliche Kommentierung.

Art. 46 Besonderheiten bei gedruckten Auszügen, die keine Strafdaten

enthalten

Artikel 46 E-StReV regelt, mit welchen Angaben ein Auszug gedruckt wird, wenn

die gesuchte Person in VOSTRA nicht gefunden wird, weil sie entweder gar

nicht verzeichnet ist, oder weil sie nur im verwendeten Zugangsprofil nicht erscheinen darf.

Bei diesen «leeren Auszügen» gibt es folgende Besonderheiten:

− Es muss definiert werden, wie kenntlich gemacht werden soll, dass auf dem

Auszug keine Strafdaten vorhanden sind:

Nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a E-StReV soll bei den Behördenauszügen und beim Privatauszug (welche sich grundsätzlich auf das gesamte strafrechtliche Vorleben beziehen) stets die Behauptung aufgestellt werden, dass die gesuchte Person im Strafregister nicht verzeichnet ist.81 Es wird bewusst auf die gesamte Datenbank und nicht nur auf einen bestimmten «Auszug» Bezug genommen. Eine solche Behauptung ist zwar nur bei Abfragen mit dem Zugangsprofil «Behördenauszug 1» immer korrekt. Eine Behörde, die mit einem weniger umfassenden Abfrageprofil auf VOSTRA zugreift und gewisse Daten daher nicht sehen darf, soll demnach bewusst im Glauben gelassen werden, dass die Person kein bekanntes strafrechtliches Vorleben hatte. Nur mit der Aussage «im Strafregister nicht verzeichnet» machen abgestufte Zugangsprofile in der Praxis Sinn.

Nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b E-StReV soll beim Sonderprivatauszug (der sich nur über den Bestand von gewissen, aktuell wirksamen Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverboten äussert) stets festgestellt werden, dass kein einschlägiges Verbot im Strafregister eingetragen ist.82 Auch hier wird bewusst nicht von «aktuell wirksamen» Verboten gesprochen, da dem Empfänger damit suggeriert würde, dass Verbote eingetragen sind, nur eben keine, die nicht abgelaufen sind.

Nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c E-StReV enthalten Privat- und Sonderprivatauszüge ohne Strafdaten zudem einen Hinweis auf die Online-Validierungsmöglichkeit nach Artikel 49 E-StReV.

− Ferner muss definiert werden, mit welchen identifizierenden Angaben ein

«leerer Auszug» erstellt wird:

81 Dies wird auch im aktuellen VOSTRA gleich gehandhabt (vgl. Art. 25 Abs. 3 VOSTRA- V).

82 Dies wird bereits im aktuellen VOSTRA ebenso gehandhabt (vgl. Art. 25d Abs. 3 VOSTRA-V).