Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
− Wird die Person in der UPI gefunden, so werden bei Behördenauszügen die in der UPI geführten Hauptattribute (mit Ausnahme der AHV-Nummer; vgl. Art. 13 Abs. 4 StReG) gedruckt (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a E-StReV).
− Wird die Person auch in der UPI nicht gefunden, so können bei Behördenauszügen die Suchattribute übernommen werden (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 E-StReV). Zusätzlich wird auf dem Behördenauszug ein Hinweis gedruckt, ob die Abfrage mit den erwähnten Suchkriterien Suchtreffer generiert hat oder nicht (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 E-StReV); dies hat den Vorteil, dass das versehentliche oder missbräuchliche Ausstellen eines leeren Behördenauszugs eher auffällt.
− Bei Privat- und Sonderprivatauszügen werden stets die gleichen Personalien gedruckt – egal, ob die Person in der UPI verzeichnet ist oder nicht. Diese Informationen werden aus den Bestelldaten der Hilfsdatenbank nach Artikel 27 Absatz 1 StReG übernommen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b E-StReV). Es handelt sich um folgende Merkmale: Nachname (Anhang 8 Ziff. 1.2 E-StReV), Vornamen (Anhang 8 Ziff. 1.3 E-StReV), Geburtsdatum (Anhang 8 Ziff. 1.4 E-StReV), Heimatort (nur bei Schweizern; vgl. Anhang 8 Ziff. 1.11 E-StReV) sowie die Nationalität (vgl. Anhang 8 Ziff. 1.5 E-StReV).
Art. 47 Systemdaten, die über ein Zugangsprofil einsehbar sind
Diverse StReG-Delegationsnormen (vgl. Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 StReG) sehen vor, dass in der Verordnung geregelt werden soll, in welche Systemdaten nach Artikel 23 StReG die einzelnen Zugangsprofile Einblick gewähren (dabei geht es nur um Systemdaten nach Art. 24 E-StReV, da Systemmeldungen nach Art. 25 E-StReV nicht auszugsrelevant sind). Artikel 47 E-StReV erfüllt diese Vorgabe und verweist auf die Anhänge 1-4 E-StReV. Dort sind die Systemdaten jeweils in Spalte 2 durch ein «X» gekennzeichnet. In Spalte 3 und 4 werden die jeweiligen Auszüge benannt.
Art. 48 Privat- und Sonderprivatauszüge mit elektronischer Signatur
Nach Artikel 35 Absatz 2 StReG kann ein Zugangsprofil «online angezeigt» oder «gedruckt» werden. Damit fokussiert die Bestimmung auf die klassischen Zugangsarten. In der Praxis wurde bei Privat- und Sonderprivatauszügen jedoch bereits eine weitere Zugangsmöglichkeit umgesetzt, welche als Alternative zu den «gedruckten Auszügen» aufzufassen ist – nämlich Strafregisterauszüge, die mit einer «qualifizierten elektronischen Signatur» versehen sind. Nach Artikel 48 E-StReV soll es auch künftig möglich sein, Privat- und Sonderprivatauszüge mit einer «fortgeschrittenen elektronischen Signatur» nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2021683 über die elektronische Signatur (ZertEs) zu versehen: Dies kann entweder eine «geregelte elektronische Signatur» sein (vgl. Art. 2 Bst. c ZertEs), welche auf eine bestimmte natürliche Person ausgestellt wird, welche bei der regis-
83 SR 943.03