Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

terführenden Stelle arbeitet. Es könnte aber auch sinnvoll sein, dass solche Auszüge künftig mit einem «geregelten elektronischen Siegel» (vgl. Art. 2 Bst. d ZertEs) versehen werden, welches direkt auf die registerführende Stelle als UID-Einheit ausgestellt wird. Es wird jedoch weiterhin so sein, dass niemand gegen seinen Willen zur Entgegennahme von Privat- und Sonderprivatauszügen verpflichtet ist, die mit einer «fortgeschrittenen elektronischen Signatur» versehen sind.

Art. 49 Validierung von Privat- und Sonderprivatauszügen, die keine

Grundurteile enthalten

Bereits heute kann jede Person via Internet überprüfen, ob ein Privat- oder Son-

derprivatauszug für eine nicht verzeichnete Person ausgestellt worden ist (vgl.

«https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/ueberpruefen/ueberpruefen_de»). Dieser Service ist für Bürgerinnen und Bürger gratis und soll beibehalten werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 E-StReV). Obschon die Validierung selbst vollautomatisch durchgeführt wird, ist diese Dienstleistung registerseitig mit Betriebskosten verbunden. Daher rechtfertigt sich eine Nennung dieser Aufgabe auf Verordnungsebene.

Für die Validierung spielt es keine Rolle, ob der Empfänger im Besitze eines Originalauszuges oder bloss einer Kopie ist. Überprüfbar sind jedoch nur Auszüge, die keine Grundurteile enthalten. Somit ist die weitaus grösste Zahl von erstellten Auszügen überprüfbar. Der Grund dieser Beschränkung liegt darin, dass zur Überprüfung ein paar wenige Schlüsselinformationen des Auszugs online erfasst werden müssen. Würden auch Strafdaten einbezogen, wäre der Aufwand bei der Erfassung viel zu gross.

Aktuell ist diese Überprüfung nur für Strafregisterauszüge vorgesehen, die nicht älter als 6 Monate sind. Der Grund für diese Beschränkung liegt darin, dass die Aussagekraft eines Auszuges von dessen Aktualität abhängt. Die registerführende Stelle soll weiterhin die Möglichkeit haben, den Zeitpunkt festzulegen, wo eine Validierung nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 E-StReV). Es ist nicht sinnvoll, dies in der Verordnung präziser zu regeln.

Eine Validierung von Behördenauszügen ist nicht vorgesehen. Die Praxis zeigt, dass die Gefahr manipulierter Behördenauszüge ungleich kleiner ist, so dass kaum ein Bedürfnis nach dieser Dienstleistung besteht.

In der Verordnung nicht erwähnt wird, dass auch elektronisch signierte Strafregisterauszüge (vgl. Art. 48 E-StReV) auf ihre Gültigkeit überprüft werden können (selbst wenn sie Strafdaten enthalten). Diese Validierungsmöglichkeit beruht jedoch auf einer Bundeslösung und betrifft auch andere Dokumente (vgl. «https://www.eservice.admin.ch/validator/upload/Strafregisterauszug»). Da dies keine Dienstleistung der registerführenden Stelle ist, braucht dies in der StReV auch nicht erwähnt zu werden.