Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

2.6.2 Zugang für Behörden (6. Kapitel, 2. Abschnitt)

Art. 50 Präzisierung einzelner Zugangszwecke für kantonale Migrationsbe-

hörden und für das Staatssekretariat für Migration

In Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 2 und Buchstabe h StReG wird dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und den kantonalen Migrationsbehörden ein Online-Zugangsrecht zum Behördenauszug 2 gewährt, soweit dies für Entscheide nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200584 (AIG), die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen, nötig ist. In Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 3 StReG dieses Online-Zugangsrecht zum Behördenauszug 2 für das SEM noch erweitert auf Entscheide nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199885 (AsylG), die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen. Aus dem StReG geht indes nicht klar hervor, für welche Aufgaben nach AIG und AsylG genau die VOSTRA-Daten benötigt werden. In der Botschaft zum StReG hat der Bundesrat versprochen, diese Zwecke auf Verordnungsebene näher zu regeln:

− In Artikel 50 Abs. 1 E-StReV werden die Zugangszwecke nach AIG genannt.

Die Aufgabenverteilung zwischen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und den für ausländerrechtliche Angelegenheiten zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ist durch die Artikel 98 und 99 AIG, die Artikel 83 bis 86 der Verordnung vom 24. Oktober 200786 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und die Verordnung des EJPD vom 13. August 201587 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZV-EJPD) geregelt.

Bei den kantonalen Migrationsbehörden nach Absatz 1 handelt es sich um die von den Kantonen bezeichneten Behörden, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des AIG und der Ausführungsverordnungen zuständig sind (Art. 88 Abs. 1 VZAE).

Allgemein sind die Kantone für die Erteilung, Erneuerung oder Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig, sofern nicht bestimmte Verordnungen oder Weisungen des Bundes etwas anderes vorsehen. Die ZV-EJPD legt fest, in welchen Fällen die für ausländerrechtliche Angelegenheiten zuständige kantonale Behörde die Erteilung, Erneuerung oder Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen für bestimmte Ausländerkategorien dem SEM zur Zustimmung unterbreiten muss (vgl. Art. 99 AIG; Art. 85 und 86 VZAE und ZV-EJPD). Im Übrigen steht dem SEM im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse in jedem Fall ein endgültiges Entscheidungsrecht bei einem positiven kantonalen Entscheid über Aufenthalt und Niederlassung zu.

In einigen Fällen kommt einzig dem SEM ein Entscheidungsrecht zu, dies betrifft insbesondere Verfügungen über die Erteilung von Visa für einen Kurzauf-

84SR 142.20

85SR 142.31

86 SR 142.201

87 SR 142.201.1