Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
enthalt (Art. 6 Abs. 2 AIG), Einreiseverbote in die Schweiz (Art. 67 AIG), vorläufige Aufnahmen (Art. 83 ff. AIG) sowie Verfügungen im Rahmen des Zustimmungsverfahrens (Art. 99 AIG). Das SEM trifft seine Entscheidung jedoch in der Regel auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. Art. 81 VZAE und Art. 83 Abs. 6 AIG). Um solche Anträge stellen zu können, benötigen die Kantone Daten aus VOSTRA. Aus diesem Grund – und zwecks Vermeidung von Wiederholungen – wird darauf verzichtet, gestützt auf das AIG getroffene Entscheidungen des SEM und der kantonalen Behörden in zwei Abschnitte aufzuteilen, da es sich häufig um eine gemeinsame Arbeit handelt.
Die in Absatz 1 Buchtstaben a, b, c, e und g genannten Zwecke beziehen sich auf die Abfrage von Daten aus VOSTRA sowohl im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen als auch mit EU/EFTA-Staatsangehörigen.
Das AIG ist auf letztere Personen anwendbar, soweit das Abkommen vom 21. Juni 199988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Beispielsweiese regelt das FZA nicht die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an EU-/EFTA-Staatsangehörige, die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses nach der Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 50 AIG, Art. 77 VZAE) oder das Verfahren zum Erlass einer Wegweisungsverfügung (Art. 64 AIG) oder eines Einreiseverbots (Art. 67 VZAE). Insbesondere in diesen Fällen gelten für EU-/EFTA-Staatsangehörige die Bestimmungen des AIG.
Allerdings sieht das FZA in Anhang I Artikel 5 Absatz 1 vor, dass die durch das Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Demzufolge vollzieht sich der Entzug von Rechten aus dem FZA im Lichte des betreffenden Grundsatzes und der daraus abgeleiteten Rechtsprechung, aber auch nach Massgabe der im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere nach dem AIG, soweit das FZA nichts anderes vorsieht (siehe unten).
Zwecks Überprüfung, ob die betreffende Person die im fraglichen Abkommen vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen kann, sieht Anhang I Artikel 5 Absatz 2 FZA namentlich unter Verweis auf die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 vor, dass das Aufnahmeland nicht systematisch beim Herkunfts-Mitgliedstaat und gegebenenfalls anderen Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben der Antragstellerin oder des Antragstellers in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen darf. Das FZA und die erwähnte Richtlinie hindern das Aufnahmeland jedoch nicht, seine eigenen nationalen Datenbanken, zu denen die Daten aus VOSTRA gehören, abzufragen, wenn es über den Umfang der im FZA vorgesehenen Rechte zu entscheiden hat.
− Absatz 1 Buchstabe a