Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Eine der Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz ist gemäss AIG, dass Ausländerinnen und Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen darstellen. Auch dürfen sie nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG betroffen sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d AIG). Die Verordnung vom 15. August 201889 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) legt zudem als Einreisevoraussetzung für einen kurzfristigen Aufenthalt (höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) oder einen längerfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) und für den Flughafentransit innerhalb des Schengen-Raums fest, dass Ausländerinnen und Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit darstellen dürfen (vgl. Art. 3– 5 VEV sowie den dort enthaltenen Verweis auf Art. 6 Ziff. 1 Bst. e des Schengener Grenzkodexes90).

Daher kann es erforderlich sein, zusätzlich zur Abfrage des Schengener Informationssystems (SIS) Daten aus VOSTRA zu konsultieren, um namentlich zu prüfen, ob gegen die ausländische Person bereits ein Strafverfahren durchgeführt wurde oder ein Strafurteil ergangen ist (insbesondere um in Erfahrung zu bringen, ob die Person von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a oder 66abisStGB oder Art. 49a oder 49abisMStG betroffen ist), ohne dass eine Ausschreibung im SIS erfolgt ist. Dies gilt auch für EU-/EFTA-Staatsangehörige, da diese nicht im SIS ausgeschrieben werden. Bei der Prüfung, ob sie die Bedingungen für die Einreise in die Schweiz erfüllen, müssen allerdings die Voraussetzungen von Artikel 5 AIG beachtet werden, und die betreffenden Personen dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wie auch nicht von einer rechtskräftigen strafrechtlichen Landesverweisung betroffen sein, unabhängig von der Dauer des geplanten Aufenthalts in der Schweiz. Die Beurteilung, ob eine Bedrohung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung vorliegt, muss gemäss den Kriterien des FZA und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) erfolgen (siehe unten).

Der gleiche Grundsatz gelangt bei der Erteilung von Visa für Personen zur Anwendung, für die eine entsprechende Pflicht gilt, einschliesslich Visa aus humanitären Gründen, was nebst der Abfrage von SIS-Daten zusätzlich auch die Einsichtnahme in die Daten aus VOSTRA voraussetzt, damit geprüft werden kann, ob die oben beschriebenen Einreisebedingungen erfüllt sind.

− Absatz 1 Buchstaben b und c

89 SR 142.204

90 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.