Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Die Aufgabenverteilung zwischen dem SEM und den kantonalen Migrationsbehörden in Bezug auf die Prüfung der Erteilung, der Verlängerung und des Widerrufs von Bewilligungen wird oben in den Erläuterungen zu Absatz 1 behandelt, worauf hier verwiesen wird.

Für die Erteilung einer Bewilligung ist erforderlich, dass die Einreisevoraussetzungen in die Schweiz erfüllt sind (Art. 5 AIG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen somit weder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen noch von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49a oder 49abisMStG betroffen sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d AIG). Bei EU-/EFTA-Staatsangehörigen muss sich die Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf die Kriterien des FZA und die Rechtsprechung des EuGH stützen (siehe unten).

Im Übrigen können Kurzaufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen nach dem AIG oder dem FZA, unabhängig vom Aufenthaltszweck (Aufenthalt für eine Erwerbstätigkeit, Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit), nicht erteilt werden, soweit Widerrufsgründe nach dem AIG vorliegen (Art. 62 und 63 AIG). Als Widerrufsgründe gelten die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinne der Artikel 59– 61 oder 64 StGB oder der Umstand, dass die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c AIG und Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b AIG).

In Bezug auf EU-/EFTA-Staatsangehörige regelt das FZA nicht den Entzug von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen als solche. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des AIG (Art. 2 Abs. 2 und Art. 62 und 63 AIG). Allerdings ist Anhang I Artikel 5 Absatz 1 FZA und der Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung dieser Bestimmung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.). Demgemäss setzt die Bezugnahme einer nationalen Behörde auf die öffentliche Ordnung zur Einschränkung eines Rechts aus dem FAZ, nebst einer Störung der gesellschaftlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung grundlegender Interessen der Gesellschaft voraus (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f. mit Verweisen).

Im Übrigen ist die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige oder EU/EFTA-Staatsangehörige oder die Erteilung bestimmter Aufenthaltsbewilligungen, insbesondere in Bezug auf den Familiennachzug für Drittstaatsangehörige, gemäss dem AIG auch nicht möglich, wenn die in Artikel 58a AIG definierten Integrationskriterien nicht erfüllt sind, zu denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört.

Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Personen, denen in der Schweiz Asyl gewährt oder die Flüchtlingseigenschaft