Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Ausl. Fahrzeuge:

Ausl. Fahrzeuge: Kreditabhängig vom Anbie-

karte

Rechnung ter monatlich

Inländ. Fahrzeuge: mo-Inländ. Fahrzeuge:

natlich

monatlich

Ausl. Fahrzeuge:

Inkasso und In- Anbieter

BAZG BAZG

kassorisiko Inländ. Fahrzeuge:

BAZG

Ausl. Fahrzeuge: Ausl. Fahrzeuge:

Ausl. Fahrzeuge: Fahr-Halterdaten; Anbieter Fahrzeughalter

zeughalter

Bezug von Inländ. Fahrzeuge: Inländ. Fahrzeuge:

Inländ. Fahrzeuge: IVZ IVZ IVZ

Tabelle 3; Übersicht über die Erhebungsdienste und Anbieter

Eine Übersicht über die Zuständigkeiten ist im Anhang enthalten.

2.7 Kontrollen

Die neuen Erfassungssysteme werden nicht mehr fest in die Motorfahrzeuge eingebaut und mit den Fahrtschreibern verbunden sein. Im Vergleich mit dem heutigen Erfassungsgerät nimmt die Manipulationssicherheit deshalb ab. Aus diesem Grund wird das BAZG den Schwerverkehr auch in Zukunft an verschiedenen Orten erfassen und die erhobenen Daten mit der vom Erfassungssystem aufgezeichneten bzw. der von den Anbietern dem BAZG zur Veranlagung angemeldeten Fahrleistung abgleichen.

Die Erfassung des Schwerverkehrs erfolgt mit:

 stationären Anlagen an den Grenzübergängen und im Landesinnern an Hauptverkehrsachsen; sowie

 mobilen Anlagen auf dem gesamten Strassennetz.

Die Anlagen an den Grenzübergängen dienen dem Nachweis, dass ausländische Fahrzeuge ins abgabenpflichtige Gebiet eingefahren sind. Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer ausländischer Fahrzeuge müssen zudem damit rechnen, dass sie von den Mitarbeitenden des BAZG bei der Ein- oder Ausreise umfassend kontrolliert werden.

Die meisten inländischen Fahrzeuge verkehren nur im Landesinnern. Sie werden daher von den Anlagen an den Grenzübergängen nicht erfasst. Um zu gewährleisten, dass in diesen Fahrzeugen ein funktionstaugliches Erfassungssystem mitgeführt wird und die notwendigen Angaben zum mitgeführten Anhänger gemacht werden, sind im Landesinnern stationäre und mobilen Anlagen vorgesehen.

Die Anzahl und die Lage der stationären und mobilen Anlagen ist noch nicht festgelegt. Die Grundlagen dafür werden gegenwärtig erarbeitet. Heute betreibt die EZV 84 stationäre Anlagen an den Grenzübergängen, 16 im Landesinnern sowie 3 mobile Anlagen. Erfasst werden künftig neben Ort und Uhrzeit ein Übersichtsbild aus dem das Kontrollschild und die Anzahl Achsen der Fahrzeugkombination ermittelt werden.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikel

3.1 Schwerverkehrsabgabegesetz

Diese Vorlage ist eng mit der Revision des Zollrechts verknüpft. Dabei wird das BAZG-

Vollzugsaufgabengesetz (BAZG-VG) als Rahmengesetz geschaffen, welches zusammenführt, was im Aufgabenbereich des BAZG materiell und formell vereinheitlicht werden soll. Das BAZG-VG