Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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deckt auch diverse Bestimmungen des SVAG ab. Aus diesem Grund wird das SVAG einer Teilrevision unterzogen, welche diese Änderungen bereits berücksichtigt. Aufgehoben werden in diesem Zusammenhang im SVAG Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, die Artikel 13 sowie 15 - 18. Angepasst werden in diesem Zusammenhang im SVAG die Artikel 2a und b, 11 Absätze 1 und 3, 14 - 18,
19b, 20, 20a und b, 22 - 23 und 25a. Die entsprechenden Erläuterungen werden nachfolgend grau hinterlegt. Für den weiteren Verlauf der Revision sind die beiden Vorlagen eng zu koordinieren.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Abgabe wird auf der gesamten Kilometerleistung erhoben, die nach der Verkehrszulassung des Fahrzeugs bzw. nach der Einfahrt mit diesem ins Zollgebiet zurückgelegt wird. Eine Unterscheidung zwischen der Benützung von öffentlichen oder nicht öffentlichen Strassen ist analog dem heutigen System nicht möglich. Dieser Artikel wird daher aufgehoben. Im Gegenzug wird Artikel 6 Absatz 1 präzisiert.
Art. 2a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetz
Verschiedene gemeinsame Bestimmungen wie Mitwirkungspflicht, Veranlagung nach Ermessen oder Rechtsmittel werden aus dem SVAG ins BAZG-VG verschoben. Artikel 2a hält daher fest,
dass das BAZG-VG anwendbar ist, sofern das SVAG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Mit dem Verweis auf das BAZG-VG wird sichergestellt, dass die Bestimmungen des BAZG-VG auch in abgaberechtlichen Verfahren Gültigkeit haben und einheitlich angewandt werden. Absatz 2 präzisiert daher, dass die Warenanmeldung gleichbedeutend ist, wie die Anmeldung der für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe notwendigen Daten (nachfolgend Anmeldung). Andere Begriffe des BAZG-VG werden sinngemäss auszulegen sein. So ist z. B. der Begriff «Ware» im Rahmen dieser Vorlage gleichbedeutend wie die Schwerverkehrsabgabe.
Art. 2b Zuständige Behörde
Artikel 2b präzisiert, dass das BAZG für den Vollzug des SVAG zuständig ist. Ein entsprechender Zuständigkeitsartikel hat bisher gefehlt.
Art. 5 Abs. 2
Grundsätzlich ist die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs abgabepflichtig. So auch bei Anhängern. Aus Praktikabilitätsgründen war die Abgabe für den mitgeführten Anhänger schon bisher der Halterin bzw. dem Halter des Motorfahrzeugs in Rechnung gestellt worden. Diese Lösung hat sich bewährt. Eine Abkehr davon hätte weitreichende Konsequenzen und wäre mit den neuen Geräten und Hilfsmitteln unmöglich umzusetzen. Die Angaben zum mitgeführten Anhänger müssten zwingend das Kontrollschild enthalten. Eine Anforderung, die in den übrigen Mautgebieten ihresgleichen sucht und den Halterinnen und Haltern die Teilhabe an den Vorteilen des EETS gar verunmöglichen würde. Die Halterin oder der Halter eines Motorfahrzeugs ist daher auch für mitgeführte Fremd-Anhänger abgabepflichtig. Dieser Grundsatz wird neu auf Gesetzesstufe verankert.
Art. 5a Solidarische Haftung
Die für die Schwerverkehrsabgabe solidarisch haftenden Personen wurden bisher durch den Bundesrat in der SVAV bezeichnet. Neu werden sie abschliessend im SVAG festgelegt. Die im SVAG bisher enthalten Kompetenz des Bundesrates wird aufgehoben.
Im BAZG-VG sind ebenfalls Bestimmungen über die solidarische Haftung vorgesehen (Art. 21 ff.). Diese greifen für die Schwerverkehrsabgabe jedoch zu kurz. Einzelne für die Durchsetzung der Schwerverkehrsabgabe wichtige Bestimmungen aus dem geltenden Recht müssen deshalb weitergeführt und im SVAG aufgenommen werden.
Weitergeführt wird die Bestimmung, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter und die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs solidarisch mit der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter haften, wenn sie oder er zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden ist. Sie haften für die Abgabe für das Motorfahrzeug und allenfalls daran mitgeführte Anhänger sowie für die in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen und Gebühren (Abs.1). Sie können sich weiterhin von der solidarischen Haftung befreien, wenn sie beim BAZG vor Vertragsabschluss anfragen, ob der künftige Vertragspartner die Schwerverkehrsabgabe bisher bezahlt hat bzw. ob er zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden ist (Abs. 2).