Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Diese Bestimmung ist nötig und hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2008 bewährt. Die Debitorenverluste sind spürbar zurückgegangen seit die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter und die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs solidarisch haften und dadurch die Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden auch hinsichtlich der

Schwerverkehrsabgabe besser prüfen.

Art. 6 Abs. 1 Grundsatz

In den europäischen Mautsystemen setzt sich die Veranlagung aufgrund der Anzahl Fahrzeugachsen durch. Sollen die eingesetzten interoperablen Erfassungssysteme und deren Vorteile auch für die LSVA bzw. inländische Halterinnen und Halter nutzbar sein, muss Absatz 1 ergänzt werden.

Die Erhebung der LSVA soll daher nicht nur auf der Basis des zulässigen Gesamtgewichts, sondern neu auch auf der Grundlage der Anzahl Achsen möglich sein.

Die Veranlagung der Motorfahrzeuge wird wie bis anhin auf der Grundlage des zulässigen Gesamtgewichts erfolgen. Anhänger sollen in Zukunft aber auf der Basis der Anzahl Achsen veranlagt werden. Die Achsanzahl wird dabei mit einem vom Bundesrat pro Achse definierten Gewicht in ein Gesamtgewicht umgerechnet. Der Bundesrat wird das Gewicht pro Achse so festlegen, dass es zu keiner Mehrbelastung der Abgabepflichtigen kommen sollte.

Artikel 6 Absatz 1 ist offen formuliert und würde der Schweiz je nach Entwicklung des europäischen Mautumfelds erlauben, in Zukunft auch Motorfahrzeuge aufgrund der Achsanzahl zu veranlagen.

Die Abgabe wird ebenfalls im Fürstentum Liechtenstein und auf dem Gebiet der deutschen Enklave Büsingen erhoben. Absatz 1 wir deshalb mit «im Zollgebiet» ergänzt, was den örtlichen Geltungsbereich für die Erhebung der Abgabe präziser zum Ausdruck bringt.

Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Der bisherige Absatz 1 kann mit dem Inkrafttreten des BAZG-VG aufgehoben werden. Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ist bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch Artikel 55 VE-BAZG-VG11 abgedeckt.

Im Hinblick auf künftige Innovationen soll dem technologischen Wandel im Bereich der Erfassungssysteme Rechnung getragen werden. Die aktuelle Formulierung basiert auf der Erfassung der abgabepflichtigen Fahrt mit Hilfe eines im Motorfahrzeug einzubauenden Gerätes. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass in Zukunft Technologien zur Verfügung stehen werden, die ein zusätzliches Erfassungsgerät überflüssig machen. Um dieser Tatsache auch hinsichtlich der Rechtsgrundlage gerecht zu werden, ist es zielführend, den technologischen Wandel zu antizipieren und dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Art der Erfassung der abgabepflichtigen Fahrt weiterhin einzuräumen (Abs. 1). Der Bundesrat soll daher den Einbau oder die Verwendung von speziellen Geräten oder anderen Hilfsmitteln zur fälschungssicheren Ermittlung der gefahrenen Kilometer vorschreiben können. Dabei soll der Bundesrat ebenfalls die Voraussetzungen festlegen, um Systeme, die in der Europäischen Union (EU) zugelassen sind, auch im Schweizer Zollgebiet anzuerkennen (Abs. 2).

Die Veranlagung nach Ermessen wird in das BAZG-VG (Art. 18 Abs. 2 VE-BAZG-VG) überführt. Absatz 3 wird daher aufgehoben.

Art. 11a Anbieter von Diensten zu Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Absatz 1 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, einen Anbieter mit der Ermittlung der Fahrleistung zu beauftragen. Dieser wird als «nationaler Anbieter» bezeichnet. Er ist erforderlich, da die zugelassenen EETS- und NETS-Anbieter im freien Markt tätig sind und daher ihre Vertragspartner frei wählen können. Damit aber alle Halterinnen und Halter ein vorgeschriebenes Erfasssungsgerät oder Hilfsmittel nutzen können, ist ein Anbieter zu bestimmen, der als «Auffanganbieter» diejenigen Abgabepflichtigen betreut, die keinen Dienstleistungsvertrag mit einem der zugelassenen EETS- oder NETS-Anbieter abschliessen können oder wollen.

11 Vernehmlassungsvorlage vom 11. September 2020