Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Darüber hinaus soll dem Bundesrat in Absatz 2 die Kompetenz eingeräumt werden, weitere Anbieter zur Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung zuzulassen und die Voraussetzungen dafür zu regeln. Diese sind für die Erhebungsdienste EETS und NETS vorgesehen. Wie schon heute, werden im Erhebungsdienst EETS bei ausländischen Fahrzeugen die Anbieter auch für das Inkasso zuständig sein (vgl. Art. 33 VE-SVAV).
Im Gegensatz zu den zugelassenen EETS- und NETS-Anbietern, die ein vierstufiges Zulassungsverfahren zu durchlaufen haben, muss der nationale Anbieter in einem Vergabeverfahren nach BöB bestimmt werden. Die Anforderungen, die er und seine Geräte und Hilfsmittel erfüllen müssen, sind mit den Anforderungen vergleichbar, die an die zugelassenen EETS- und NETS-Anbieter und ihre Geräte und Hilfsmittel gestellt werden.
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der aktuellen Marktsituation die Anbieter ihre Dienstleistungen nur gegen eine Entschädigung erbringen werden. Dem Bundesrat muss daher die Kompetenz eingeräumt werden, die zugelassenen Anbieter für ihre Dienstleistungen zu entschädigen.
Absatz 3 stellt es der abgabepflichtigen Person frei, ob sie den nationalen Anbieter nach Absatz 1 oder einen zugelassenen Anbieter nach Absatz 2 mit der Ermittlung der gefahrenen Kilomieter beauftragen will. Wählt sie den nationalen Anbieter, so ist dieser verpflichtet, mit ihr einen Vertrag abzuschliessen. Diese Dienstleistung ist für die abgabepflichtige Person kostenlos (vgl. Art. 21 VE-SVAV).
Das BAZG seinerseits soll die Kompetenz erhalten, die notwendigen technischen und betrieblichen Vorgaben zu regeln, welche die Anbieter einhalten müssen (Abs. 4). Dies sind z. B. rein technische Bereiche wie Schnittstellenspezifikationen oder betriebliche Vorgaben, z. B. auf welche Weise zugelassene Anbieter ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen haben oder wie die Qualitätssicherung zu erfolgen hat. Dies ist sachgerecht, weil sich die Erfassungssysteme technisch weiter entwickeln werden und daraus resultierende Systemanpassungen in Abstimmung mit den zugelassenen Anbietern zur Aufrechterhaltung der interoperablen Funktionalität rasch umgesetzt werden müssen.
Art. 12 Abs. 2 Beginn und Ende der Abgabepflicht
In Absatz 2 wird präzisiert, dass für den Beginn und das Ende der Abgabepflicht nicht das Schweizer Staatsgebiet, sondern die Einfahrt ins Zollgebiet, bzw. die Ausfahrt aus dem Zollgebiet massgebend sind (vgl. a. Art. 6 Abs. 1).
Art. 12a Entstehung der Abgabeschuld
Artikel 12a legt die Entstehung der Abgabeschuld fest. Diese entsteht sofort mit der Fahrt im Zollgebiet.
Art. 12b Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Fahrzeugen
Die zugelassenen EETS-Anbieter sind bei ausländischen Fahrzeugen auch für das Inkasso der Abgabe zuständig. Im Gegensatz zur Regelung in der EU wird die abgabepflichtige Person nicht schon durch die Entrichtung des geschuldeten Abgabebetrages an den EETS-Anbieter von ihrer Abgabeschuld befreit, sondern erst, wenn der zugelassene Anbieter die Abgabe tatsächlich dem BAZG überwiesen hat. Für den Fall, dass gegen den zugelassenen Anbieter z. B. ein Konkursverfahren eröffnet wird, trägt die abgabepflichtige Person das Risiko einer Doppelzahlung.
Art. 13 Abgabeperiode
Die Abgabeperiode wird mit Inkrafttreten des BAZG-VG einheitlich durch Artikel 14 Absatz 5 VE- BAZG-VG geregelt. Gestützt darauf erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Periodizität der Anmeldung zu bestimmen. Die Abgabeperiode wird neu in Artikel 26 VE-SVAV geregelt, weshalb Artikel 13 aufgehoben wird.
Art. 14 Vereinfachtes Verfahren
Die Regelungen bezüglich der Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen werden neu einheitlich im Kapitel Sicherstellungen von Abgabeforderungen (Art. 31 ff.) des VE- BAZG-VG geregelt, sodass der Bundesrat lediglich noch ermächtigt sein muss, vereinfachte Verfahren vorsehen zu können. Die Bestimmung wird jedoch dahingehend präzisiert, dass es sich nur