Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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um Verfahrensvereinfachungen handeln darf, die zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer oder für die Anmeldung der für die Abgabeerhebung notwendigen Daten dienen.
In Bezug auf den Verweis auf die Sicherstellung von Zollforderungen sowie der Gleichstellung rechtskräftiger Verfügungen mit vollstreckbaren Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. SchKG (Absatz 2 und 3) sind die Artikel 31 und Artikel 35 Absatz 2 VE-BAZG-VG anwendbar. Diese beiden Absätze werden daher aufgehoben.
Art. 14a Administrative Massnahmen
Der bestehende Artikel 14a regelt, wann Fahrzeugausweis und Kontrollschilder verweigert oder entzogen werden können. Er wird ergänzt. Die bisherigen Buchstaben a und b werden im neuen Absatz 1 übernommen. Buchstabe c muss redaktionell angepasst werden. Das «Erfassungsgerät» wird durch die neuen Begriffe «Gerät» und «Hilfsmittel» ersetzt.
Buchstabe d wird neu eingefügt und ermöglicht den Entzug oder die Verweigerung von Fahrzeugausweis und Kontrollschild, wenn die gemäss Artikel 23 Absatz 1 VE-SVAV bestehende Pflicht zum Ersatz oder Reparatur des Erfassungssystems trotz Mahnung nicht nachgekommen wird.
Zur genauen Identifikation der Fahrzeughalterin oder der Fahrzughalters soll anlässlich der Verkehrszulassung eines Fahrzeugs in Zukunft die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201012 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zwingend angegeben werden müssen (Bst. e). Dazu ist eine Grundlage in der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197613 zu schaffen (vgl. Art. 64 VE-SVAV). Liegt keine UID vor, muss die kantonale Zulassungsbehörde die Immatrikulation des Fahrzeugs verweigern.
Der Einschub der Absätze 1bis bis 3 stellt eine Verschiebung der geltenden Artikel 50 und 50a SVAV dar. Aufgrund der Schwere des Eingriffes ist die Integration ins SVAG gerechtfertigt, materiell ergeben sich keine Änderungen. Die Bestimmungen ermöglichen dem BAZG in den mit Kontrollschildentzug bedrohten Fällen (Abs. 1 Bst. a-d) inländischen Fahrzeugen die Weiterfahrt zu verweigern oder das Fahrzeug in Ausnahmefällen gar zu beschlagnahmen. Bei ausländischen Fahrzeugen kann das BAZG in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a und b die gleichen Massnahmen ergreifen.
Art. 15–18 Verjährung, Amtshilfe und Anzeigepflicht, Erlass der Abgabe, Statistik
Die Artikel 15 bis 18 behandeln die Themen Verjährung, Amtshilfe und Anzeigepflicht, Erlass der Abgabe und Statistik. Diese Bestimmungen werden künftig durch das BAZG-VG abgedeckt. Es handelt sich dabei um die Artikel 30 (Verjährung), Artikel 108 (nationale Amtshilfe), Artikel 41 (Erlass von Abgaben) und Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe k (Statistik) VE-BAZG-VG. Die Anzeigepflicht von Bundes- und Kantonsbehörden kann aufgehoben werden, da sie bisher und in Zukunft keine Bedeutung haben wird.
Art. 19abisKontrolle zur Überprüfung der Abgabeentrichtung
Das BAZG wird beauftragt, zur Überprüfung der Abgabeerhebung Kontrollen durchzuführen. Es kann dafür Anlagen und mobile Geräte für automatisierte Kontrollen einsetzen. Die Grundlage wird neu im Gesetz geschaffen. Sie war bisher nur auf Verordnungsstufe verankert.
Art. 19aterKontrollen der gefahrenen Kilometer
Bisher erfolgte die Abgabeerhebung gestützt auf ein Messgerät, das aus dem im Fahrzeug eingebauten LSVA-Erfassungsgerät und dem damit verbundenen Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer besteht. Die künftigen Geräte und Hilfsmittel verfügen über keine feste Fahrzeugbindung mehr und können ausgeschaltet werden. Dies erhöht das Missbrauchspotenzial. Dem muss entgegengewirkt werden können. Ein Instrument zur Überprüfung der tatsächlich zurückgelegten abgabepflichtigen Fahrleistung stellen die Fahrtschreiber dar. Sie zeichnen die Fahrstrecke zuverlässig und lückenlos auf. Der Bundesrat soll daher die Kompetenz erhalten, die Fahrtschreiberdaten zu
12 SR 431.03
13 SR 741.51