Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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Kontrollzwecken nutzen zu können. Eine solche Prüfung kann aber immer nur im Nachgang erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Abgabe längst veranlagt ist bzw. sein sollte und ist demensprechend aufwändig.
Art. 19b
und 20–20b Abgabewiderhandlung, Hinterziehung der Abgabe, Ge-
fährdung der Abgabe, Versuch
Im Rahmen der Vereinheitlichung der Abgabenerlasse werden auch die Strafbestimmungen entsprechend harmonisiert und wo nötig präzisiert. Daher werden die Hinterziehung und die Gefährdung der Abgabe neu in zwei separaten Artikeln (20 und 20a) geregelt.
Wer vorsätzlich die Abgabe oder die gesetzmässige Veranlagung durch Nichtanmelden, Falschanmelden, Verheimlichen, unrichtige Anmeldung, Nichtinbetriebnahme des Erfassungssystems oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht (Art. 20) oder gefährdet (Art. 20a) wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe bestraft.
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe. Der Versuch einer Abgabewiderhandlung ist ebenfalls strafbar.
Eine Mindestbusse ist nicht mehr vorgesehen.
Der geltende Artikel 20 Absätze 4 und 5 können aufgehoben werden. Absatz 4 wird durch Artikel 132 VE-BAZG-VG abgedeckt. Absatz 5 wurde für die aktuellen Erfassungsgeräte erlassen, die über eine Anhängersensorik verfügen, welche einen nicht deklarierten Anhänger automatisch feststellen und es der EZV ermöglichen, die Abgabe zu erheben. Die neuen Erfassungssysteme verfügen über keine Anhängersensorik. Das Nichtanmelden eines Anhängers kann in Zukunft nur noch mit stationären oder mobilen Kontrolleinrichtungen festgestellt werden. Es muss folglich strafbar sein.
Art. 20c Ordnungswidrigkeit
Neu soll der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit geschaffen werden. Dies ist nötig, weil die in Zukunft zum Einsatz kommenden Geräte und Hilfsmittel – im Gegensatz zum heutigen Erfassungsgerät der EZV – über keine feste Fahrzeugbindung und keine integrierten Überwachungssysteme verfügen, die z. B. das Trennen von der Stromzufuhr oder das Mitführen eines Anhängers erkennen.
Einerseits soll mit den Ordnungsbussen der Aufwand für allfällige Strafverfahren reduziert werden. Andererseits soll eine angemessene Bestrafung ermöglicht werden, ohne mit grossem Aufwand die gefährdete oder hinterzogene Abgabe berechnen zu müssen.
Es soll vermieden werden, dass in jedem Einzelfall anhand von Frachtpapieren und Einvernahmen abzuklären ist, welche Strecke bereits zurückgelegt worden ist (Hinterziehung) und welche noch zurückgelegt worden wäre (Gefährdung). Bei falsch oder nicht angemeldeten Anhängern stehen meist Beträge von weniger als 100 Franken auf dem Spiel. Dies entspricht mehr als 200 km Fahrstrecke. Um die Anmeldepflicht insbesondere an der Grenze durchsetzen zu können, müssen solche Fälle schnell und einfach erledigt werden können. Im Einzelfall erscheint hier eine Ordnungsbusse von 100 Franken als angemessen.
Ähnlich verhält es sich, wenn das Gerät oder Hilfsmittel nicht im dafür vorgesehenen Motorfahrzeug mitgeführt oder nicht in Betrieb genommen wurde. Auch hier soll auf die Berechnung der mutmasslichen Fahrstecke verzichtet werden können. Allerdings stehen hier höhere Beträge auf dem Spiel. Aus diesem Grund soll die Ordnungsbusse im Einzelfall bei 300 Franken für im falschen Motorfahrzeug mitgeführte Geräte oder Hilfsmittel und bei 500 Franken für nicht in Betrieb genommene Geräte oder Hilfsmittel liegen.
Die definitive Höhe der verschiedenen Ordnungsbussen werden durch das BAZG festgelegt.
Bei Wiederholungstätern wird die Busse entsprechend der Häufigkeit bis zur Obergrenze von 5000 Franken erhöht. In schweren Fällen soll die Widerhandlung hingegen nach den Artikeln 20 und 20a geahndet werden.