Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Eine gangbare Umsetzung von Art. 20c VE-SVAG liegt noch nicht vor. Diese wird im Hinblick auf die Botschaft erarbeitet.

Art. 22

und 23 Strafverfolgung, Rechtsmittel

Artikel 22 wird im Rahmen des Erlasses des BAZG-VG angepasst. Die Verfolgung und Beurteilung von Abgabewiderhandlungen erfolgt neu nach dem BAZG-VG und dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974. Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung ist das BAZG.

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem zweiten Kapitel des sechsten Titels des VE-BAZG-VG. Danach soll die Einsprachefrist einheitlich 1 Jahr betragen. Damit verlängert sich die bisherige Einsprachefrist um das Zwölffache. Die unterschiedlichen Fristen je nach verfügender Instanz innerhalb des BAZG werden damit vereinheitlicht.

Artikel 23 ist bis auf Absatz 1 zu streichen: Da der Bundesrat den Vollzug des SVAG teilweise den Kantonen delegiert hat, müssen Verfügungen erstinstanzlicher kantonaler Behörden weiterhin beim BAZG anfechtbar sein. Allerdings wird die Rechtsmittelfrist hier auf 60 Tage erhöht.

Art. 23a Sonderbestimmung bei Beanstandung der Veranlagungsverfügung für aus-

ländische Motorfahrzeuge bei Nutzung eines EETS-Anbieters

Bei der Erfassung der abgabepflichtigen Fahrt, der Datenübermittlung ans BAZG und der Weiterverrechnung der Abgabe an die abgabepflichtige Person können Fehler entstehen. Für ausländische Motorfahrzeuge, welche die Dienstleistung eines EETS-Anbieters nutzen, wenden sich die abgabepflichtigen Personen für Beanstandungen primär an den zugelassenen EETS-Anbieter.

Wenn dieser die Beanstandung nicht selbst erledigen kann, leitet er sie ans BAZG weiter (Abs.1), welches sie als Einsprache behandelt. Damit den abgabepflichtigen Personen mit diesem Vorgehen keine Nachteile erwachsen, gilt die Einsprachefrist mit der fristgerechten Einsprache beim EETS-Anbieter als gewahrt (Abs. 2).

Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom...

Die Übergangsbestimmung stellt sicher, dass Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Erlasses hängig sind, noch nach bisherigem Recht abgeschlossen werden. Die zeitlich und materiell beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts parallel zum neuen Recht dient der Rechtssicherheit der Parteien.

II Koordination mit dem BAZG-VG

Falls das BAZG-VG später als der vorliegende Erlass in Kraft tritt, würden im vorliegenden Erlass verschiedene Bestimmungen fehlen, welche im BAZG-VG vorgesehen sind. Daher müssen Koordinationsbestimmungen erlassen werden. Diese sollen in einem Anhang zur SVAG-Revision festgelegt werden und so lange gelten bis das BAZG-VG in Kraft tritt.

Der Anhang zum SVAG wird erst im Rahmen der Ausarbeitung der Botschaft erstellt, wenn der genaue Wortlaut des BAZG-VG absehbar ist. Für die Vernehmlassung werden nachfolgend die voraussichtlich zu ergänzenden wesentlichen Bereiche aufgeführt, welche künftig im BAZG-VG geregelt werden sollen:

 Anmeldeverfahren (Anmeldepflicht, Aktivierung, Prüfung, Verfügung)

 Erhebung der Abgaben (Abgabeschuld, Sicherstellung, Rückerstattung und Vollstreckung, Bewilligungen, Administrative Massnahmen)

 Verfahrensrecht (Elektronisches Verfahren, Mitwirkungspflicht und Rechtsschutz)

 Datenbearbeitung und Risikoanalyse sowie Qualitätssicherung

 Kontrollen und Befugnisse sowie Amtshilfe und Zusammenarbeit

Die Artikel, welche durch das BAZG-VG im SVAG zur Aufhebung vorgesehen sind, wären zu überprüfen. Entweder würden sie nicht aufgehoben oder angepasst. Diejenigen Artikel, welche im