Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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SVAG durch das BAZG-VG angepasst oder eingefügt werden sollen (im Entwurf die grau
hinterlegten), wären wahrscheinlich unverändert zu übernehmen (z.B. Abgabewiderhandlung,
Hinterziehung der Abgabe, Gefährdung der Abgabe, Versuch und Ordnungswidrigkeit). Danach wären noch diejenigen Artikel zu ergänzen, die im SVAG fehlen, z. B. die Bestimmungen über die Datenbearbeitung.
3.2 Schwerverkehrsabgabeverordnung
Die SVAV wird einer Totalrevision unterzogen. Einige Bestimmungen fallen aufgrund des Erlasses des BAZG-VG weg und sind nicht mehr enthalten. Zum besseren Verständnis wird die Vernehmlassung zur revidierten SVAV gleichzeitig mit der Änderung des SVAG durchgeführt.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Übriges anwendbares Recht
Art. 1 Anwendbarkeit der [Verordnung zum BAZG-VG]
Verschiedene gemeinsame Bestimmungen wie Mitwirkungspflicht, Veranlagung nach Ermessen oder Rechtsmittel werden aus dem SVAG ins BAZG-VG verschoben. Verschiedene dieser Bestimmungen werden vom Bundesrat in der Verordnung zum BAZG-VG für den Vollzug konkretisiert. Artikel 1 hält daher fest, dass die Verordnung zum BAZG-VG anwendbar ist, sofern die SVAV keine abweichenden Bestimmungen enthält. Mit dem Verweis auf die Verordnung zum BAZG-VG wird sichergestellt, dass deren Bestimmungen auch in abgaberechtlichen Verfahren Gültigkeit haben und einheitlich angewandt werden.
2. Abschnitt Abgabeobjekt und Grenzübertritt
Art. 2 Abgabeobjekt
Artikel 2 definiert das Abgabeobjekt als schwere Transportmotorwagen und schwere Transportanhänger und verweist auf die für die Definition massgebende Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge14 (VTS). Als schwer werden allgemein Fahrzeuge bezeichnet, die über ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen verfügen. Absatz 2 enthält einen abschliessenden Katalog von Abgabeobjekten. Die Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 2 und wird materiell nicht angepasst.
Art. 3 Befreiungen von der Abgabepflicht
Artikel 3 Absatz 1 bezeichnet abschliessend diejenigen Motorfahrzeuge und Anhänger (Fahrzeuge), die von der Schwerverkehrsabgabepflicht ausgenommen sind und ist bis auf Buchstabe b Ziffer 2 und Buchstabe o unverändert. In Buchstabe b wurden lediglich die Rechtsgrundlagen aktualisiert, materiell ist die Bestimmung unverändert.
Mit dem in Zukunft vorgesehenen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 2 VTS wird eine neue Kategorie Lieferwagen eingeführt. Diese dürfen ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen bis zu 4,25 Tonnen aufweisen, sofern sie über einen alternativen Antrieb verfügen und das 3,5 Tonnen überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der alternativen Antriebstechnik verursacht wird. Dazu führte das Bundesamt für Strassen eine Vernehmlassung durch, welche bis zum 12. Dezember 2020 lief15. Da Lieferwagen laut Artikel 2 Absatz 2 SVAV der LSVA nicht unterliegen und damit verhindert werden kann, dass Lieferwagen nur wegen des Alternativantriebs abgabepflichtig werden, soll gleichzeitig mit der VTS-Revision die SVAV entsprechend angepasst werden. Aus Gründen der Transparenz wird diese Ausnahme in Absatz 1 Buchstabe o bereits dargestellt.
Absatz 2 erteilt dem BAZG die Kompetenz, in begründeten Fällen weitere Ausnahmen zu bewilligen. Es wurde präzisiert, dass dies auf Gesuch hin erfolgt.
14 SR 741.41
15 Die Vernehmlassungsunterlagen zur VTS-Revision sind zu finden unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2020 > UVEK > Vernehmlassung 2020/43.