Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Art. 4 Pauschale Abgabeerhebung

Mit Artikel 4 vollzieht der Bundesrat Artikel 4 Absatz 2 SVAG, der für Fahrzeuge für den Personentransport eine pauschale Abgabe vorsieht. Überdies macht er von seiner Kompetenz Gebrauch, welche in Artikel 9 SVAG eine Pauschalierung in weiteren Fällen ermöglicht. Die Bestimmung legt ferner den Tarif für den jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag fest. Einzig Absatz 2 Buchstabe b wird einer formellen Anpassung unterzogen, weil die aktuelle Formulierung missverständlich ist. Mit der Neuformulierung wird präzisiert, dass sich die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h ausschliesslich auf Motorfahrzeuge für den Sachentransport bezieht und nicht auf die anderen im Buchstabe b genannten Fahrzeugkategorien. Materiell ergibt sich durch diese Anpassung keine Änderung.

Art. 5 Grenzübertritt

Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, haben einen vom BAZG bezeichneten Grenzübergang zu benützen. Der Artikel bezweckt die korrekte Erhebung der Schwerverkehrsabgabe. Nicht alle Grenzübergänge verfügen über die erforderliche Infrastruktur zur Erhebung der Abgabe. Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 6.

3. Abschnitt Bemessungsgrundlagen und Tarif

Art. 6 Massgebendes Gewicht

Die neuen Erfassungssysteme bedingen Anpassungen der Bestimmungen zum massgebenden Gewicht.

Für das Motorfahrzeug bleibt das eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht im Fahrzeugausweis massgebend (Absatz 1), hingegen ist betreffend massgebendes Gewicht des Anhängers in Absatz 2 eine Neuformulierung nötig. Massgebend sind neu die Anzahl Achsen eines Anhängers, multipliziert mit einem Gewicht von 9000 Kilogramm. Diese Änderung ist nötig, damit die Schweiz am EETS und den damit verbundenen Vorteilen teilhaben kann. In den europäischen Mautgebieten ist die Anzahl Achsen für die Mautberechnung Standard. Das Bereitstellen von Geräten und Hilfsmitteln, welche für die Schweiz zusätzlich die bisherige Anhängerdeklaration nach Gewicht ermöglichen, ist für die Anbieter kostspielig und könnte die breite Anwendung von marktüblichen Geräten und Hilfsmitteln in der Schweiz für in- und ausländische Fahrzeuge gefährden. Das herangezogene Achsgewicht von 9000 Kilogramm ist abgeleitet vom maximal zulässigen Gesamtgewicht eines Zweiachsanhängers von 18 Tonnen (Art. 67 Abs. 1 Bst. h der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196216 (VRV)). Gestützt auf Schätzungen und Berechnungen der EZV sollten dadurch keine Mehreinnahmen entstehen.

Absatz 3 legt fest, dass bei als Einheit immatrikulierten Sattelmotorfahrzeugen das Gesamtgewicht als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Für als Einheit immatrikulierte Sattelmotorfahrzeuge wird nur ein Fahrzeugausweis und nur ein Kontrollschildersatz abgegeben. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Sattelmotorfahrzeuge abgabetechnisch als ein Fahrzeug zu betrachten. Dieser Absatz entspricht dem geltenden Absatz 2. Er wurde nicht angepasst.

Nach Absatz 4 wird für Fahrzeugkombinationen das zulässige Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs (Abs. 1) und das massgebende Gewicht des Anhängers (Abs. 2) addiert. Dies entspricht für Anhängerzüge der heutigen Regelung. Für getrennt immatrikulierte Sattelmotorfahrzeuge ist die Berechnungsweise neu. Da bei Sattelanhängern neu nur die Achsanzahl berücksichtigt wird, würde die bisherige Berechnungsweise (Addition von Leergewicht des Sattelschleppers und zulässiges Gesamtgewicht des Sattelanhängers) zu einem zu tiefen massgebenden Gewicht führen. Die im zulässigen Gesamtgewicht des Sattelanhängers eingerechnete Sattellast würde ignoriert und nicht veranlagt. Sie wird neu im zulässigen Gesamtgewicht des Sattelschleppers berücksichtigt.

Es kann vorkommen, dass Motorfahrzeuge gleichzeitig unter verschiedenen Fahrzeugarten (z. B. Lastwagen und Sattelschlepper) oder Karosserieformen zugelassen sind (z. B. unterschiedliche Aufbauten wie Brücke / Kasten). Dies hat zur Folge, dass das zulässige Gesamtgewicht unter Umständen unterschiedlich hoch ausfällt. In diesen Fällen soll nach Absatz 5 für die Berechnung der Abgabe das höchste in Frage kommende Gesamtgewicht hinzugezogen werden. Die Kompetenz

16 SR 741.11