Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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des BAZG in Ausnahmefällen für Motorfahrzeug und Anhänger ein anderes massgebendes Gewicht festzulegen, wird neu in einem eigenständigen Absatz festgeschrieben (Abs. 6).

Art. 7 Begrenzung des massgebenden Gewichts

Artikel 7 regelt die Obergrenze des massgebenden Gewichts für Fahrzeugkombinationen. Absatz 1 betrifft die Anhängerzüge und die schweren, getrennt immatrikulierten Sattelmotorfahrzeuge. Bei diesen Kombinationen wird das massgebende Gewicht auf die Höhe des Gesamtzugsgewichts begrenzt, wenn die Addition nach Artikel 6 Absatz 4 ein höheres massgebendes Gewicht ergibt.

Gesamtgewicht Gewicht des Anhängers

18 t 2 Achsen à 9 t = 18 t

ermitteltes Gewicht 36 t

Gesamtzugsgewicht gemäss Fahrzeugausweis 28 t

massgebendes Gewicht

28 t

Abbildung 4; Gesamtzugsgewicht

Absatz 2 betrifft die leichten Sattelmotorfahrzeuge, die getrennt immatrikuliert sind. Da der verwendete Sattelschlepper ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen aufweist, unterliegt er der Abgabe nicht. Die Obergrenze entspricht daher dem höchsten Betriebsgewicht, das ein mitgeführter Sattelanhänger aufweisen darf. Dafür muss vom zulässigen Gesamtzugsgewicht das Leergewicht des Sattelschleppers abgezogen werden.

Für alle Fälle gilt nach Absatz 3 wie bis anhin ein massgebendes Gewicht von höchstens 40 Tonnen.

Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe

unterliegen

Diese Bestimmung stellt die Grundlage zur Berechnung der LSVA dar. Die drei Faktoren massgebendes Gewicht, zurückgelegte Strecke und Abgabekategorie sind für die Berechnung der Abgabe entscheidend. Dieser Artikel wurde unverändert aus der aktuellen SVAV übernommen.

2. Kapitel: Sonderregelungen

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zu den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, den Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) und zu Transporten von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren. Die Bestimmungen bleiben praktisch unverändert. Das ganze 2. Kapitel hat redaktionelle Anpassungen erfahren. Materiell ist es hingegen praktisch unverändert.

Bis auf die aufgehobenen Absätze 3 und 4 entspricht Artikel 10 dem ehemaligen Artikel 8. Absatz 3 (Einreichungsstelle des Rückerstattungsantrags) wird neu vom BAZG-VG abgedeckt. Absatz 4 enthielt die Vorgabe, dass der Rückerstattungsbetrag die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen darf. Mit Urteil vom 18. Mai 2018 (A-4007/2016) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass eine Deckelung auf Verordnungsstufe gesetzeswidrig ist und deshalb nicht angewendet werden darf.