Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 15 entspricht dem ehemaligen Artikel 12a. Absatz 2 wird aufgehoben. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen richtet sich neu nach Artikel 56 VE-BAZG-VG. Anstelle des Absatz 2 ist der bestehende Absatz 3 eingefügt worden. Sollte das BAZG feststellen, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so wird die Vergünstigung entzogen. Neu wird die Dauer des Entzugs geregelt. Damit nicht umgehend in missbräuchlicher Art sofort wieder ein neuer Antrag auf Vergünstigung gestellt werden kann, wird die Vergünstigung mittels einer Verfügung für die Dauer von 12 Monaten entzogen.
3. Kapitel Leistungsabhängige Abgabeerhebung
1. Abschnitt Ermittlung der gefahrenen Kilometer
Bedingt durch die technische Erneuerung der LSVA-Komponenten erfährt das vierte Kapitel grundlegende Änderungen für die Zukunft. Es ist in sieben Abschnitte gegliedert, welche die Ermittlung der gefahrenen Kilometer (Art. 16–21), die Mitwirkungspflichten (Art. 22–25), die Abgabeperiode, Registrierung, Anmeldung und Veranlagungsverfügung (Art. 26–33), die Vergabe des Auftrags an den beauftragten Anbieter (Art. 34), die Zulassung von Anbietern (Art. 35–42), die Pflichten der Anbieter (Art. 43–45) und das Entgelt (Art. 46) regeln.
Art. 16 Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
Artikel 16 legt die Ermittlungsweise der gefahrenen Kilometer fest. Unterschieden wird zwischen automatisierter (Bst. a) oder manueller (Bst. b) Ermittlung. Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer erfolgt mit einem eingebauten Gerät oder durch die Verwendung eines fahrzeuggebundenen Hilfsmittels (vgl. Art. 17). Die Art und Weise der manuellen Ermittlung ist noch nicht bestimmt. Sie wird vom BAZG geregelt werden (vgl. Art. 20).
Art. 17 Für die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer zugelassene Geräte und
Hilfsmittel
Für die automatische Ermittlung der gefahrenen Kilometer dürfen Geräte oder Hilfsmittel eingesetzt werden, die vom nationalen Anbieter (beauftragter Anbieter) oder einem zugelassenen NETS- oder EETS-Anbieter zur Verfügung gestellt werden (Abs. 1). Die Geräte und Hilfsmittel werden im Rahmen des Ausschreibeverfahrens nach BöB bzw. des Zulassungsverfahrens vom BAZG auf ihre Tauglichkeit hin geprüft. Gestützt auf Absatz 2 wird das BAZG die Liste der zugelassenen EETS- und NETS-Anbieter auf seiner Webseite veröffentlichen.
Art. 18 Fahrzeuge mit automatisierter Ermittlung
Dieser Artikel bestimmt, welche inländischen Motorfahrzeuge die gefahrenen Kilometer automatisiert ermitteln müssen und deshalb mit einem Gerät oder Hilfsmittel nach Artikel 17 auszurüsten sind. Es sind dies sämtliche Motorfahrzeuge, die der LSVA unterliegen (Abs. 1 Bst. a) sowie Sattelschlepper bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, die abgabepflichtige Anhänger ziehen dürfen (Abs. 1 Bst. b).
Wird ein inländisches Motorfahrzeug nicht für die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer ausgerüstet, wird das BAZG die Halterin oder den Halter mahnen. Ist dies erfolglos, wird das BAZG die zuständige kantonale Zulassungsbehörde mit dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern beauftragen (vgl. Art. 14a Abs. 1 Bst. c VE-SVAG).
Ausländische Motorfahrzeuge unterstehen keiner Ausrüstungspflicht. Diese wäre kaum durchsetzbar, da einerseits ein Grossteil der ausländischen Motorfahrzeuge nur einmal im Jahr in die
Schweiz einfährt und andererseits mit einer allgemeinen Ausrüstungspflicht der Verkehrsfluss an den Grenzübergängen erheblich beeinträchtigt würde. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Halterinnen und Halter von international verkehrenden Motorfahrzeugen die Vorteile des EETS bzw. des NETS nutzen wollen und ihre Motorfahrzeuge mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines in der Schweiz zugelassenen Anbieters freiwillig ausrüsten werden. Sind ausländische Fahrzeuge mit einem zugelassenen Gerät oder Hilfsmittel nach Artikel 17 ausgerüstet, muss die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert durchführt werden (Abs. 2). Sollte das nicht der Fall sein, so sind die gefahrenen Kilometer manuell zu erfassen (vgl. Art. 20 Abs. 1).
In Absatz 3 wird dem BAZG trotzdem die Kompetenz eingeräumt, für bestimmte ausländische Motorfahrzeuge die automatisierte Erhebung der gefahrenen Kilometer vorzuschreiben. Dies betrifft