Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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insbesondere Motorfahrzeuge, die häufig im Zollgebiet verkehren oder in besonderen Verkehrsarten (bspw. Regionalverkehr) eingesetzt werden.

Art. 19 Auftrag für automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Müssen die Kilometer automatisiert ermittelt werden, sind Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter verpflichtet, einen Anbieter nach Artikel 11a SVAG mit der Ermittlung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten beauftragen. Sie haben die Wahl zwischen den vom BAZG zugelassenen EETS- bzw. NETS-Anbietern, sowie dem beauftragten nationalen Anbieter.

Zur Information veröffentlicht das BAZG die Liste der zugelassenen Anbieter auf seiner Webseite.

Art. 20 Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Als Grundsatz gilt, dass die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden müssen, wenn sie nicht automatisiert ermittelt werden (Abs. 1).

Das gilt für:

a. von der Ausrüstungspflicht befreite Motorfahrzeuge;

b. bei der Einfahrt ins Zollgebiet mit keinem Gerät oder Hilfsmittel oder mit einem nicht funktions-

tüchtigen Gerät oder Hilfsmittel ausgerüstete ausländische Motorfahrzeuge.

Die gefahrenen Kilometer müssen ebenfalls manuell ermittelt werden, wenn in einem Fahrzeug das eingebaute Gerät oder Hilfsmittel im Zollgebiet ausfällt (Abs. 2).

Dem BAZG wird in Absatz 3 einerseits die Kompetenz eingeräumt, inländische Motorfahrzeuge in begründeten Einzelfällen auf Gesuch hin von der Ausrüstungspflicht auszunehmen. Andererseits soll es auch die Möglichkeit erhalten, inländische Motorfahrzeuge, die nur sehr wenig bewegt werden, von der Ausrüstungspflicht auszuschliessen und die manuelle Ermittlung der gefahrenen Kilometer vorzuschreiben (Abs. 4). Damit soll verhindert werden, dass dem BAZG höhere Kosten für die Entschädigung der Anbieter erwachsen, als es Nutzen aus der Ausrüstungspflicht ziehen kann.

Die Art und Weise wie die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden müssen, ist derzeit noch offen. Das heute verwendete Fahrtenbuch wird nicht weitergeführt. Es ist davon auszugehen, dass ein einfaches digitales System (z. B. eine App oder eine Webanwendung) vom BAZG bzw. den Anbietern zur Verfügung gestellt wird, mit dem die abgabepflichtige Person die Fahrleistungsdaten und Angaben zum Anhänger selbst erfassen und das BAZG die übermittelten Angaben automatisch weiterverarbeiten kann. Das BAZG erhält mit Absatz 5 die Kompetenz, die Art und Weise der manuellen Ermittlung der gefahrenen Kilometer zu regeln. Diese soll möglichst einfach erfolgen können. Dabei kann das BAZG für den Fall von Geräteausfällen unterschiedliche Arten der manuellen Ermittlung vorschreiben, je nachdem, ob das Gerät eines EETS- oder NETS-Anbieters genutzt wird.

Art. 21 Kosten der Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Laut Absatz 1 sind von den Halterinnen und Haltern sämtliche Kosten zu tragen, die ihnen aus dem Einbau oder der Verwendung eines Geräts oder Hilfsmittels und der Pflicht zur automatisierten oder manuellen Ermittlung der gefahrenen Kilometer entstehen. Dies beinhaltet z. B. den Aufwand für den Vertragsabschluss mit den Anbietern oder Standzeiten der abgabepflichtigen Motorfahrzeuge infolge der Ausrüstungspflicht oder der notwendigen Überprüfung/Reparatur usw. eines defekten Geräts oder Hilfsmittels. Sie können dafür keine Ansprüche gegenüber dem BAZG geltend machen. Mit der Entschädigung der Anbieter trägt das BAZG bereits die Kosten für die

Dienstleistungen der Anbieter.

Unter dem bisherigen Erfassungsregime hat der Bund die Erfassungsgeräte finanziert und den Halterinnen und Haltern unentgeltlich zum Gebrauch abgegeben. Der Gratisbezug soll grundsätzlich weiterhin möglich sein. Damit wird einer Forderung des Transportgewerbes entsprochen. Der dem Aufnahmezwang unterliegende nationale Anbieter soll daher den Halterinnen und Haltern pro Motorfahrzeug ein Gerät oder Hilfsmittel zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer kostenlos abgeben können. Die Gratisabgabe erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Halterinnen und Halter keinen zugelassenen Anbieter beauftragt haben (Abs. 2).