Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Die kostenlose Abgabe beinhaltet ebenfalls alle damit verbundenen Aufgaben des nationalen Anbieters wie z. B. allgemeine Reparatur-/Wartungsarbeiten oder die tägliche Übermittlung der Fahrleistungsdaten ans BAZG. Für diese Aufwendungen wird der nationale Anbieter vom BAZG entschädigt. Den vom BAZG zugelassenen EETS- und NETS-Anbietern steht es indes frei, ob sie eine Entschädigung verlangen oder nicht. Hier soll der freie Markt spielen.

Die Gratisabgabe soll grundsätzlich auch für Halterinnen und Halter ausländischer Fahrzeuge möglich sein. Anspruch soll jedoch nur für Motorfahrzeuge bestehen, die regelmässig im Zollgebiet verkehren. Es muss verhindert werden, dass z. B. für Fahrzeuge, die nur einmalig ins Zollgebiet einfahren, Geräte und Hilfsmittel gratis bezogen werden. Die genauen Bedingungen sind noch offen und werden später festgelegt (Abs. 3).

Die vom nationalen Anbieter gratis zur Verfügung gestellten Geräte und Hilfsmittel werden durch das BAZG finanziert. Das BAZG und der beauftragte Anbieter müssen die Möglichkeit haben, die Geräte zurück zu fordern oder andernfalls in Rechnung zu stellen. Im Vordergrund stehen dabei neuwertige Geräte und Hilfsmittel, die nur kurze Zeit verwendet oder missbräuchlich bezogen wurden (Abs. 4).

2. Abschnitt Mitwirkungspflichten

Art. 22 Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Geräts

Für die dauernde Funktionstüchtigkeit des Geräts oder Hilfsmittels ist die abgabepflichtige Person verantwortlich. Dies ist sachgerecht, da sie selbst Zugang dazu hat bzw. regelmässig mit der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer in Kontakt steht und so feststellen kann, ob eine Störung vorliegt.

Das Gerät oder Hilfsmittel muss für die erste abgabepflichtige Fahrt funktionstüchtig sein muss. Bei inländischen Motorfahrzeugen gilt dies ab der Verkehrszulassung und bei ausländischen Motorfahrzeugen ab dem Grenzübertritt. Für inländische Motorfahrzeuge kann diese Bestimmung im Gegensatz zur heutigen Regelung von den kantonalen Zulassungsbehörden anlässlich der Inverkehrsetzung nicht mehr überprüft werden. Dies obliegt neu dem BAZG.

Art. 23 Reparatur und Ersatz des Geräts

Bei einem Defekt oder Ausfall des Geräts oder Hilfsmittels muss die abgabepflichtige Person dieses unverzüglich überprüfen, reparieren oder ersetzen lassen (Abs. 1). Um die korrekte Veranlagung der abgabepflichtigen Fahrt sicherzustellen, müssen dem BAZG die nicht aufgezeichnete Wegstrecke sowie die erforderlichen Angaben zum mitgeführten Anhänger mitgeteilt werden. Die abgabepflichtige Person muss deshalb dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer diese Angaben festhält. Im Erhebungsdienst EETS muss die Meldung direkt ans BAZG und im Erhebungsdienst NETS an den Anbieter erfolgen. Die NETS-Anbieter werden dazu geeignete Prozesse festlegen und die Fahrleistungsdaten dem BAZG über eine Schnittstelle weiterleiten. Obwohl grundsätzlich die Anbieter für die korrekte und vollständige Fahrleistungserfassung ihrer Geräte und Hilfsmittel inkl. der Behebung bei Fehlfunktionen zuständig sind, sind die Adressaten unterschiedlich. Grund dafür ist, dass im europäischen Mautdienst EETS Ausfall- und Störungsmeldungen direkt mit dem jeweiligen Mautbetreiber abgewickelt werden müssen. Das BAZG wird vorschreiben, wie in diesen Fällen die Kilometer zu ermitteln sind (vgl. Art. 20).

Absatz 2 räumt der abgabepflichtigen Person für die Meldung eine Frist von fünf Arbeitstagen ein. Für ausländische Motorfahrzeuge im Erhebungsdienst EETS muss die Meldung jedoch noch am gleichen Tag erfolgen. Diese Frist ist kurz, weil die Aktivierung der Anmeldung nach deren Übermittlung sofort erfolgt (vgl. Art. 29). Bis zu diesem Zeitpunkt muss dem Abgabepflichtigen ermöglicht werden, die nicht aufgezeichneten Daten zu melden.

Wird der in Absatz 1 vorgeschriebenen Pflicht zur umgehenden Instandstellung oder zum Ersatz des defekten Geräts oder Hilfsmittels nicht nachgekommen, so mahnt das BAZG in einem ersten Schritt die säumige Person. Nach erfolgloser Mahnung beauftragt es die zuständige kantonale Zulassungsbehörde, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu entziehen (vgl. Art. 14a VE-SVAG). Im Gegensatz dazu wird einem ausländischen Motorfahrzeug die Einfahrt mit einem defekten Erfassungssystem verweigert bzw. der Fahrzeugführer muss die gefahrenen Kilometer manuell ermitteln (Art. 20).