Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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Die Auswirkungen eines Defekts oder Ausfalls des Geräts oder Hilfsmittels trägt die abgabepflichtige Person. Gegenüber dem BAZG kann sie keinen Schadenersatz geltend machen (Abs. 3).
Art. 24 Mitwirkung bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
Die korrekte Ermittlung der gefahrenen Kilometer bildet die Grundlage der Abgabeerhebung. Sowohl die abgabepflichtige Person als auch die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stehen diesbezüglich in der Pflicht. Die abgabepflichtige Person muss deshalb dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer das Gerät oder Hilfsmittel korrekt bedient.
Diese Pflichten bedeuten, dass die abgabepflichtigen Personen ihre Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Umgang mit den Geräten und Hilfsmitteln schulen muss und dass sich diese mit ihrer Funktionsweise aktiv auseinandersetzen müssen.
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss nebst der korrekten Bedienung des Geräts oder Hilfsmittels sicherstellen, dass mitgeführte Anhänger am Gerät oder Hilfsmittel erfasst sind. Dies kann automatisch geschehen, wenn das Gerät oder Hilfsmittel erkennt, welcher Anhänger am Fahrzeug angekoppelt ist und die notwendigen Angaben automatisch einträgt. Erfolgt keine automatische Erfassung der Angaben, so haben Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer die Pflicht, alle für die Veranlagung notwendigen Angaben zu mitgeführten Anhängern im Gerät oder Hilfsmittel anzumelden. Die Bestimmung ist offen formuliert, um den Anbietern von Erfassungssystemen Spielraum für die Umsetzung zu lassen. Gegenwärtig ist von der Erfassung der Achsanzahl des mitgeführten Anhängers auszugehen. Die bisher notwendige Angabe des Kontrollschildes und des zulässigen Gesamtgewichts fällt weg.
Art. 25 Gewährung des Zugriffs auf das Gerät oder Hilfsmittel
Die abgabepflichtige Person muss sicherstellen, dass der Anbieter während der Abgabeperiode nach seinen Vorgaben regelmässig auf sein Gerät oder Hilfsmittel aus der Ferne Zugriff hat (Abs. 1). Einerseits muss der Anbieter auf die im Motorfahrzeug erfassten Daten zugreifen können, damit er sie dem BAZG zur Veranlagung anmelden kann. Anderseits muss der Anbieter die Software der Geräte und Hilfsmittel möglicherweise aktualisieren oder Geräte und Hilfsmittel sogar sperren können. Die Erfüllung dieser Pflicht stellt die Mehrheit der abgabepflichtigen Personen im Alltag vor keine grossen Herausforderungen. Die meisten Motorfahrzeuge sind regelmässig, wenn nicht sogar täglich im Einsatz und der Zugriff der Anbieter daher problemlos möglich. Die Norm ist nötig, damit eine absichtlich unterbundene Datenübermittlung für den Abgabepflichtigen nicht folgenlos bleibt.
Dennoch kommt es vor, dass Motorfahrzeuge vorübergehend für längere Zeit nicht im Einsatz sind und der Anbieter z. B. wegen entladener Batterien auf das Gerät oder Hilfsmittel keinen Zugriff hat. Um zu verhindern, dass das BAZG in diesen Fällen unnötigerweise Veranlagungen nach Ermessen erstellt, die in der Folge von den abgabepflichtigen Personen angefochten und vom BAZG zu korrigieren sind, muss die abgabepflichtige Person die Fahrleistung und die Angaben zu mitgeführten Anhängern analog der Störungsmeldung nach Artikel 23 Absatz 2 bekannt geben (Abs. 2).
Lässt sie diese Frist verstreichen, wird das BAZG für die fehlenden Kalendertage die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen automatisiert vornehmen (Abs. 3). Eine Korrektur einer solchen Veranlagung kann daraufhin im Einspracheverfahren verlangt werden. Sie wird jedoch wegen verletzter Verfahrensvorschriften nur gegen Verrechnung des dem BAZG anfallenden Zeitaufwands erfolgen.
3. Abschnitt Abgabeperiode, Registrierung, Anmeldung und Veranlagungs-
verfügung
Art. 26 Abgabeperiode
Für in- und ausländische Fahrzeuge bleibt die Abgabeperiode unverändert. Für inländische Fahrzeuge entspricht sie dem Kalendermonat. Bei ausländischen Fahrzeugen beginnt beginnt die Abgabeperiode mit der Einfahrt ins Zollgebiet. Sie endet mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.