Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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Art. 27 Registrierung
Halterinnen und Halter müssen sich grundsätzlich als Geschäftspartner im Informationssystem des BAZG registrieren. In Bezug auf die LSVA betrifft dies einerseits Halterinnen und Halter ausländischer Fahrzeuge, die den Dienst eines NETS-Anbieters nutzen und andererseits alle Halterinnen und Halter inländischer Fahrzeuge. Absatz 2 bezeichnet die Angaben die sie bekannt geben müssen. Nicht betroffen sind Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge, die den Dienst eines EETS-Anbieters nutzen. Ihre Angaben werden vom EETS-Anbieter registriert und dem BAZG mit der Anmeldung bekannt gegeben (vgl. Art. 45).
Ausländische Halterinnen und Halter müssen für die im Zollgebiet verwendeten Motorfahrzeuge zudem die zur Abgabeerhebung notwendigen Daten registrieren. Absatz 3 bezeichnet diese Angaben. Die Angaben zu inländischen Motorfahrzeugen bezieht das BAZG Fahrgestellnummer, welche mit der Anmeldung zu übermitteln ist, aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamtes für Strassen (ASTRA; Art. 16 der Verordnung vom 30. November 2018 über das Verkehrszulassungssystem17). Gleichzeitig wird die UID des Fahrzeughalters abgerufen, welche er im Zeitpunkt der Verkehrszulassung des Fahrzeugs der kantonalen Zulassungsbehörde angeben muss und die Verbindung in die Geschäftspartnerverwaltung des BAZG darstellt. Verfügt die Halterin oder der Halter über keine UID, verweigert die kantonale Zulassungsbehörde die Inverkehrssetzung (vgl. Art. 14a Abs.1 Bst. e VE-SVAG).
Die Halterinnen und Halter müssen die registrierten Daten aktuell halten (Abs. 3).
Art. 28 Anmeldung
Artikel 28 regelt die Anmeldung der zur Erhebung der Abgabe notwendigen Angaben. Die Anmeldung muss je Motorfahrzeug erfolgen (Abs. 1). Dazu sind die Fahrgestellnummer, die mit dem Gerät oder Hilfsmittel ermittelten gefahrenen Kilometer (vgl. Art. 16 und 17) in Form der gemäss dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS) aufgezeichneten Wegpunkte sowie die Anzahl Achsen allfällig mitgeführter Anhänger zu übermitteln (Abs. 2 Bst. a-c).
Buchstabe d führt aus, welche Zusatzangaben für ausländische Motorfahrzeuge anzumelden sind, für die die Kilometer mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines EETS-Anbieters ermittelt werden. Es handelt sich um die Daten, welche der EETS-Anbieter gemäss Artikel 45 registrieren muss. Sie sind bis auf die PAN-Nummer mit den Daten identisch, welche die Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge, die ein Gerät oder Hilfsmittel eines NETS-Anbieters nutzen, direkt beim BAZG registrieren müssen (vgl. Art. 27).
Die manuelle Ermittlung der gefahrenen Kilometer soll möglichst einfach erfolgen (vgl. Art. 20 Abs. 5). Die Lösung ist derzeit noch nicht bekannt. Die für die Veranlagung notwendigen Daten sind abhängig von der gewählten Lösung. Die notwendigen Daten werden daher später ergänzt (Abs. 3).
Absatz 4 regelt die Fristen, welche die Anbieter beim Einreichen der Anmeldung einhalten müssen. Bei inländischen Motorfahrzeugen soll die Anmeldung täglich erfolgen. Bei ausländischen Motorfahrzeugen muss sie nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet erfolgen oder täglich, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet. Wie die Anbieter die Anmeldung dem BAZG einreichen müssen, wird das BAZG in den technischen und betrieblichen Vorgaben regeln (vgl. Art. 11a VE-SVAG). Die Fristen gelten auch für die manuelle Ermittlung der gefahrenen Kilometer.
Für inländische und ausländische Motorfahrzeuge mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines NETS-Anbieters, die sich im Ausland befinden soll das BAZG zudem vom Anbieter täglich eine Statusmeldung verlangen können. So wird sichergestellt, dass vom NETS-Anbieter abgegebene Geräte oder Hilfsmittel unter seiner Kontrolle bleiben und die missbräuchliche Verwendung erschwert wird.
Art. 29 Aktivierung der Anmeldung
Durch das Einreichen der Anmeldung wird diese aktiviert und wird verbindlich. Änderungen wären danach nur noch im Rahmen eines Einspracheverfahrens möglich. Aus diesem Grund wird eine Korrekturmöglichkeit vorgesehen.
17 SR 741.58