Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Bei ausländischen Motorfahrzeugen mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines EETS-Anbieters oder falls bei ausländischen Motorfahrzeugen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, muss die Korrektur am gleichen Tag erfolgen. In den übrigen Fällen wird für die Korrektur eine Frist von fünf Arbeitstagen gewährt.

Diese Fristen sind abgestimmt auf die Frist zur Mitteilung fehlender Angaben aufgrund eines Defekts oder Ausfalls (vgl. Art. 23) bzw. nicht möglichem Zugriff auf das Gerät (vgl. Art. 25).

Erfolgt keine Anmeldung und keine Mitteilung nach Artikel 23 Absatz 2 oder 25 Absatz 2 wird das BAZG die Veranlagung nach Ermessen vornehmen.

Art. 30 Einsicht in Daten

Die Anbieter werden vom BAZG für ihre Dienstleistungen entschädigt (vgl. Art. 46). Zudem geniessen sie im Abgabeerhebungsprozess eine Vertrauensstellung. Im Gegenzug müssen sie dem BAZG Einsicht in alle Daten gewähren, die zur Prüfung der von ihnen übermittelten Anmeldungen erforderlich sind.

Art. 31 Veranlagungsverfügung

Die Veranlagung erfolgt aufgrund der vom Anbieter übermittelten Anmeldung (Abs. 1). Die Anmeldung enthält alle für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten nach Artikel 28. Stellt das BAZG beim Prüfen der Anmeldung Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, korrigiert es diese und weist sie in der Veranlagungsverfügung aus.

Grundsätzlich wird jede Veranlagung einzeln verfügt und eröffnet. Dieser Regel wird das BAZG bei ausländischen Fahrzeugen mit manueller Kilometerermittlung oder mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines EETS-Anbieters folgen. Absatz 2 weicht von dieser Regel ab. Für alle übrigen Fahrzeuge (inländischen Fahrzeuge und ausländische Fahrzeuge mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines NETS-Anbieters) werden die im Laufe eines Kalendermonats erstellten Veranlagungen in einer monatlichen Verfügung zusammenfasst. Dies vereinfacht die Abgabeerhebung und entspricht Forderungen aus dem Transportgewerbe. Die Eröffnung der Veranlagungsverfügung erfolgt grundsätzlich elektronisch an die abgabepflichtige Person (Abs. 3) im Informationssystem des BAZG (vgl. Art. 52 Abs. 1 VE-BAZG-VG).

Für ausländische Motorfahrzeuge mit einem Gerät eines EETS-Anbieters gilt der Anbieter als zustellungsbevollmächtigt. Er hat sich daher von der abgabepflichtigen Person ordnungsgemäss bevollmächtigen zulassen und ihr die Veranlagungsverfügung weiterzuleiten.

Die Zahlungsfrist richtet sich nach Artikel 28 VE-BAZG-VG und wird vom BAZG bestimmt. Sie wird in der Vollziehungsverordnung zum BAZG-VG festgelegt werden.

Art. 32 Bezug der Abgabe

Das BAZG soll die Möglichkeit haben, nicht jede Veranlagungsverfügung einzeln in Rechnung stellen zu müssen. So können die Veranlagungsverfügungen verschiedener Fahrzeuge der Halterin oder dem Halter in einer einzigen Rechnung zusammengefasst werden. Ebenso wäre es möglich,

z. B. Gutschriften aus Einsprachen oder Rückerstattungen für im UKV durchgeführte Transporte gleichzeitig zu verrechnen.

Art. 33 Rechnungsstellung und Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug auf ausländi-

sche Motorfahrzeuge

Für ausländische Fahrzeuge zugelassene EETS-Anbieter erhalten vom BAZG eine Sammelrechnung. Diese umfasst die Abgabe für sämtliche abgabepflichtigen Fahrten, welche von seinen Geräten oder Hilfsmitteln erfasst und dem BAZG zur Veranlagung übermittelt worden sind. Die Sammelrechnung wird höchstens wöchentlich erstellt (Abs. 1). Die Art und Weise der

Weiterverrechnung der Abgabe an seine Kunden ist dem Anbieter freigestellt. Er trägt dabei auch das Inkassorisiko (Abs. 2).