Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
4. Abschnitt Vergabe des Auftrags an den beauftragten Anbieter
Art. 34
Der in Artikel 11a Absatz 1 VE-SVAG vorgesehene nationale (beauftragte) Anbieter hat u. a. die Pflicht, alle Halterinnen oder Halter von Motorfahrzeuge mit einem Gerät oder Hilfsmittel auszurüsten, die sich nicht für einen zugelassenen Anbieter entscheiden wollen oder können. Er wird in einem Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 201918 (BöB) über das öffentliche Beschaffungswesen bestimmt. Er hat im Vergabeverfahren grundsätzlich die gleichen Bestimmungen zu erfüllen wie die zugelassenen Anbieter im Zulassungsverfahren.
5. Abschnitt Zulassung von Anbietern
Art. 35 Zulassungsvoraussetzungen
Wer als EETS- oder NETS-Anbieter zugelassen werden will, hat dem BAZG ein Zulassungsgesuch zu stellen. Das BAZG erteilt dem Gesuchsteller die Zulassung, wenn er die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt.
Das BAZG beabsichtigt gegenwärtig nicht, im Zulassungsverfahren von den Anbietern Sicherheiten nach Absatz 2 Buchstabe e zu fordern. Davon wären sowieso nur die für ausländische Motorfahrzeuge zugelassene EETS-Anbieter betroffen, weil diese auch für das Inkasso der Abgabe zuständig sind und der Bund hier ein gewisses Ausfallrisiko trägt. Sicherheitsleistungen verursachen den Anbietern allerdings Kosten, die sich schlussendlich im Entgelt, das ihnen vom Bund zusteht, niederschlagen würden. Mit regelmässigen Prüfungen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit kann dem Ausfallrisiko in genügendem Mass begegnet werden.
Das BAZG prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit der Anbieter bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Diese Prüfung muss aber auch danach regelmässig erfolgen. Die betroffenen Anbieter werden ihre finanzielle Leistungsfähigkeit daher in der Regel jährlich zu belegen haben. Diese Prüfintervalle sollen aber risikogerecht gehandhabt werden können. Die vorzulegenden Dokumente und den Umfang der periodischen Prüfung wird das BAZG in den betrieblichen Vorgaben festlegen. Absatz 3 ermächtigt daher das BAZG in dieser Hinsicht besondere Bedingungen festzulegen.
Art. 36 Anforderungen an das Gerät oder Hilfsmittel
Artikel 36 regelt die Anforderungen an das Gerät oder Hilfsmittel, welches von den zugelassenen Anbietern zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer eingesetzt werden darf. Es muss folgende Eigenschaften erfüllen:
a. Es muss einem abgabepflichtigen Motorfahrzeug eindeutig zugeordnet werden können, damit das BAZG in der Lage ist, die Abgabe der abgabepflichtigen Person entsprechend zu verrechnen (Abs. 1).
b. Es muss in der Lage sein, die zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer erforderlichen Wegpunkte nach dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS) aufzuzeichnen (Abs. 2).
c. Die Aufzeichnung der Wegpunkte muss in einer Genauigkeit erfolgen, so dass die vom BAZG gestützt darauf ermittelten Kilometer höchstens +/- 4 Prozent von den tatsächlich gefahrenen Kilometern abweichen (Abs. 3). Dies entspricht der heutigen Regelung und bedeutet, dass der Anbieter selbst festlegen kann, wie dicht die Wegpunkte aufzuzeichnen sind, damit dieses Kriterium erfüllt wird. Dies wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens überprüft. Die Distanzberechnung durch das BAZG erfolgt mittels einem Algorithmus, der anhand von Vergleichsmessungen, welche das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) auf Referenzstrecken durchgeführt hat, verifiziert worden ist.
d. Es muss möglich sein, mitgeführte Anhänger zu erfassen. Dies kann automatisch erfolgen oder durch Eingabe der notwendigen Angaben.
Die Details wird das BAZG in den technischen und betrieblichen Vorgaben regeln.