Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Art. 37 Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen

Das BAZG prüft im Rahmen des Zulassungsverfahrens, ob die Voraussetzungen nach Artikel 35 sowie die von ihm erlassenen technischen und betrieblichen Vorgaben eingehalten sind. Das BAZG kann ausländische Testresultate aus einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums anerkennen und auf eigene Test verzichten, wenn diese die Erfüllung der technischen und betrieblichen Anforderungen belegen. Dies wirkt kostensenkend und beschleunigt das Zulassungsverfahren. (Abs. 1).

Das BAZG regelt das Zulassungsverfahren (Abs. 2). Dieses wird vierstufig durchgeführt:

Stufe 1: Auf der ersten Stufe erfolgt die Prüfung der formellen Voraussetzungen des Antrags, insbesondere die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Stufe 2: Sind die formellen Anforderungen erfüllt, muss der Gesuchsteller in einer Test-Umgebung nachweisen, dass er die LSVA-spezifischen technischen und betrieblichen Anforderungen, die Anforderungen an die Informatiksicherheit sowie die Schnittstellenspezifikation tatsächlich erfüllt.

Falls erforderlich, kann dazu die BAZG-eigene Testumgebung gegen Gebühr benutzt werden.

Stufe 3: Als dritte Stufe folgt der Probebetrieb mit Testfahrzeugen auf der Strasse, die der Gesuchsteller selbst zu stellen hat. Dabei handelt es sich noch nicht um abgabepflichtige Fahrzeuge. Der Gesuchsteller hat damit verschiedene vom BAZG festgelegte Strecken und Zyklen abzufahren.

Damit soll der Nachweis erbracht werden, dass die im Zollgebiet erfassten Wegpunkte hinreichend genau aufgezeichnet werden, um die geschuldete LSVA korrekt berechnen zu können.

Stufe 4: Am Schluss folgt ein Pilotbetrieb mit einer vorgegebenen Anzahl abgabepflichtiger Fahrzeuge. Damit soll die Leistungsfähigkeit des Geräts oder Hilfsmittels durch den Gesuchsteller nachgewiesen werden. Dieser umfasst ebenfalls die unaufgeforderte Übermittlung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten. Für EETS-Anbieter umfasst der Pilotbetrieb bei ausländischen Motorfahrzeugen zusätzlich die Registrierung der abgabepflichtigen Person und ihrer Motorfahrzeuge sowie den gesamten Inkassoprozess.

Die auf jeder Stufe vorgesehenen Prüfungen und deren Erfüllungskriterien werden in den entsprechenden technischen und betrieblichen Vorgaben des BAZG festgelegt.

Art. 38 Vertrag über Pilotbetrieb

Erfüllt der Gesuchsteller die Zulassungsvoraussetzungen, d.h. er hat im Zulassungsverfahren die Stufe 3 erreicht und deren Anforderungen erfüllt (vgl. Art. 37), schliesst das BAZG mit ihm für den Pilotbetrieb (Stufe 4) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Zulassungsvertrag) über die Einhaltung der Vorgaben sowie über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA ab.

Art. 39 Erteilung der Zulassung

Wird auch der Pilotbetrieb (vgl. Art. 37) erfolgreich beendet, erteilt das BAZG dem Gesuchsteller die definitive Zulassung in Form einer Zulassungsverfügung (Abs. 1). Der Zulassungsvertrag nach Artikel 38 gilt dadurch auch für den ordentlichen Betrieb (Abs. 2).

Wird der Pilotbetrieb nicht bestanden, dann verweigert das BAZG die Zulassung und der Zulassungsvertrag fällt automatisch und entschädigungslos dahin.

Art. 40 Änderung der Verhältnisse

Falls sich die Verhältnisse auf Anbieter- oder BAZG-Seite ändern (z. B. neue Hardware, Änderungen an der Software), muss sichergestellt werden, dass sämtliche Vorgaben weiterhin eingehalten werden. Aus diesem Grund muss das BAZG die ganze Zulassung oder auch nur einzelne Zulassungsstufen erneut prüfen können. Eine erneute Prüfung soll jedoch nur bei wesentlichen Änderungen erfolgen, d. h., wenn sie Auswirkungen auf die Durchführung der Erhebung der LSVA haben können (Abs. 1 und 2). Die erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen begründet jedoch keinen Entschädigungsanspruch (Abs. 3).