Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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Art. 41 Zusätzliche Auflagen
Einerseits ermächtigt Artikel 11a VE-SVAG das BAZG, die technischen und betrieblichen Vorgaben an die Anbieter zu regeln. Andererseits wird sich das europäische Mautsystem und daher der EETS weiterentwickeln. Daraus können neue Anforderungen entstehen, die den Anbietern zu überbinden sind. Artikel 41 Absatz 1 räumt daher dem BAZG die Kompetenz ein, die Zulassungsverfügung nach Artikel 39 mit weiteren als den bereits vorgesehenen Auflagen zu verbinden oder mit den Anbietern weitere Pflichten vertraglich zur regeln (Abs. 2).
Art. 42 Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und
Pflichtverletzungen
Artikel 42 regelt das Verfahren, wenn ein Anbieter die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder rechtliche bzw. vertragliche Pflichten verletzt. In diesem Fall muss er die Mängel beheben. Dazu muss er sich mit dem BAZG abstimmen und seine Zustimmung einholen (Abs. 1). Verweigert das BAZG die Zustimmung oder blieben die ergriffenen Massnahmen erfolglos, ergreift das BAZG seinerseits Massnahmen. Es setzt dem Anbieter eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, entzieht es ihm die Zulassung (Abs. 2). Der Entzug erfolgt entschädigungslos. Der Anbieter soll keine Schadenersatzansprüche geltend machen können.
6. Abschnitt Pflichten der Anbieter
Art. 43 Abgabe der Geräte
Die Anbieter müssen der abgabepflichtigen Person, mit der sie ein Vertragsverhältnis eingegangen sind, ein für die Erhebung der LSVA funktionstüchtiges Gerät oder Hilfsmittel zur Verfügung stellen, welches einem abgabepflichtigen Motorfahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann.
Art. 44 Aufzeichnung von Mitteilungen
Für den Fall, dass das Gerät oder Hilfsmittel ausfällt, eine Störung aufweist oder wenn die abgabepflichtige Person den periodischen Zugriff des Anbieters auf das Erfassungssystem nicht gewährleisten kann, muss die abgabepflichtige Person bzw. die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die gefahrenen Kilometer und die Angaben zu mitgeführten Anhängern aufzeichnen und dem Anbieter bzw. dem BAZG mitteilen (vgl. Art. 23 und 25). Artikel 44 regelt, dass die Anbieter diese Meldungen aufzeichnen müssen. Davon betroffen sind nur die NETS-Anbieter.
Art. 45 Registrierung von Daten über Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge
mit Gerät eines EETS-Anbieters
Bei ausländischen Motorfahrzeugen kann das BAZG nicht auf Halter- und Fahrzeugdaten ausländischer Zulassungsbehörden zugreifen. Diese Angaben müssen daher ab dem Fahrzeugausweis erfasst werden. Im Erhebungsdienst EETS obliegen die Registrierung der Motorfahrzeuge und der Halterin oder des Halters grundsätzlich dem zugelassenen Anbieter. Diese Angaben muss er im Rahmen der Anmeldung einer abgabepflichtigen Fahrt dem BAZG übermitteln. Zu den zu registrierenden Daten gehört auch die PAN-Nummer. Dies ist eindeutig und identifiziert gleichzeitig den Anbieter, die Halterin oder den Halter und das Motorfahrzeuge. Um die LSVA korrekt veranlagen zu können, ist es daher unerlässlich, dass der zugelassene Anbieter diese Angaben registriert und aktuell hält (Abs. 1-3). Dazu gehört auch die Erfassung der Korrespondenzsprache. Angeboten wird Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge, die den Erhebungsdienst NETS nutzen wollen, müssen sich beim BAZG registrieren und diese Angaben selbständig erfassen und aktuell halten (vgl. Art. 27).
7. Abschnitt Entgelt
Art. 46
Für die Übernahme von Dienstleistungen, welche die zugelassenen Anbieter zur Erhebung der Abgabe erbringen erhalten sie ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe (Abs. 1 und 2).