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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

 Prüferinnen und Prüfer ↔ technisches Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer

 Bidirektionale Kanäle für die Kommunikation zwischen den Kontrollkomponenten

2.3 Angreifer

2.3.1 Das kryptografische Protokoll muss vor einem Angreifer Schutz bieten,

der versucht, missbräuchlich auf die Stimmen und das Ergebnis einzuwirken, das Stimmgeheimnis zu brechen oder Teilergebnisse vorzeitig zu erheben (Ziffern 2.5-2.8).

2.3.2 Es muss die Annahme getroffen werden, dass ein Angreifer über folgende

Fähigkeiten verfügt:

 Er kann sämtliche nicht vertrauenswürdigen Systemteilnehmenden (vgl. Ziffer 2.4) unter seine Kontrolle bringen, so dass sie alle geheimen Daten mit ihm teilen und uneingeschränkt nach seinen Anweisungen handeln.

 Er kann sämtliche Nachrichten, die auf nicht vertrauenswürdigen Kanälen ausgetauscht werden, mitlesen oder abfangen und selbst beliebig Nachrichten einspeisen.

2.4 Vertrauenswürdige und nicht vertrauenswürdige Systemteilnehmende und Kommunikationskanäle

2.4.1 Systemteilnehmende und Kommunikationskanäle gelten entweder als

«vertrauenswürdig» oder als «nicht vertrauenswürdig». Die zulässigen Vertrauensannahmen für die einzelnen Systemteilnehmenden sind in Ziffer 2.9 geregelt.

2.4.2 Vertrauenswürdige Systemteilnehmende und Kommunikationskanäle

werden als gegen Angreifer geschützt betrachtet. Für das kryptografische Protokoll darf namentlich von folgenden Annahmen ausgegangen werden:

 vertrauenswürdige Systemteilnehmende halten vertrauliche Daten unter Verschluss und führen ausschliesslich jene Operationen durch, die durch das kryptografische Protokoll vorgegeben sind; und

 vertrauenswürdige Kommunikationskanäle halten die übertragenen Nachrichten unter Verschluss und authentisch.

2.5 Anforderung an das kryptografische Protokoll: individuelle Verifi-

zierbarkeit

Die stimmberechtigte Person erhält Beweise nach Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Buchstaben a und b zur Bestätigung, dass der Angreifer:

 bis zur Registrierung einer als systemkonform abgegebenen Stimme keine Teilstimme der stimmberechtigten Person verändert oder unterschlagen