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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

Ressourcen und überdurchschnittliche Fachkenntnisse verfügt und von der ein Angriff ausgeht; sie kann dabei auch von einem Staat unterstützt werden; ihre Beweggründe können das Erlangen von Daten zu Profiling-Zwecken, die Störung eines Urnengangs oder die Beeinflussung der Ergebnisse des Urnengangs sein;

1.10 Angreifer: eine Person, Gruppe von Personen oder Organisation nach den

Ziffern 1.7–1.9;

1.11 elektronische Urne: ein Speicherbereich, in dem die abgegebenen Stim-

men bis zur Entschlüsselung und Auszählung gespeichert werden können.

2. Anforderungen an das kryptografische Protokoll für die vollständige Verifizierbarkeit (Art. 5)

2.1 Systemteilnehmende

Das kryptografische Protokoll regelt die Aufgaben der folgenden abstrakten Systemteilnehmenden:

 stimmberechtigte / stimmende Person

 Benutzerplattform

 Setup-Komponente

 nicht vertrauenswürdiges System (beliebige Komponenten unter Ausschluss der übrigen in dieser Ziffer aufgelisteten Komponenten; NV-System)

 Druckkomponente

 eine oder mehrere Gruppen von Kontrollkomponenten

 Prüferinnen und Prüfer

 technisches Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer

2.2 Kommunikationskanäle

Das kryptografische Protokoll kann die folgenden Kommunikationskanäle zum Austausch von Nachrichten zwischen den Systemteilnehmenden vorsehen:

 stimmberechtigte / stimmende Person ↔ Benutzerplattform

 Benutzerplattform ↔ NV-System

 Setup-Komponente ↔ NV-System

 Kontrollkomponente ↔ NV-System

 NV-System → Druckkomponente

 NV-System → technisches Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer

 Druckkomponente → stimmberechtigte / stimmende Person

 Setup-Komponente → technisches Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer