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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
2.9 Aufzählung der vertrauenswürdigen und nicht vertrauenswürdigen Systemteilnehmenden
2.9.1 Für die Stichhaltigkeit der Beweise nach Ziffer 2.5
2.9.1.1 Die folgenden Systemteilnehmenden gelten als nicht vertrauenswürdig:
Benutzerplattform
NV-System
drei von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offen gelassen werden muss, um welche drei es sich handelt
ein signifikanter Anteil der Stimmberechtigten
Prüferinnen und Prüfer
technische Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer
2.9.1.2 Die folgenden Systemteilnehmenden dürfen als vertrauenswürdig gelten:
Setup-Komponente
Druckkomponente
eine von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offengelassen werden muss, um welche es sich dabei handelt
2.9.2 Für die Stichhaltigkeit der Beweise nach Ziffer 2.6
2.9.2.1 Die folgenden Systemteilnehmenden gelten als nicht vertrauenswürdig:
Benutzerplattform
NV-System
drei von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offen gelassen werden muss, um welche drei es sich handelt
ein signifikanter Anteil der Stimmberechtigten
Setup-Komponente
Druckkomponente
2.9.2.2 Die folgenden Systemteilnehmenden dürfen als vertrauenswürdig gelten:
eine von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offengelassen werden muss, um welche es sich dabei handelt
eine Prüferin oder ein Prüfer einer Gruppe, wobei offengelassen werden muss, um welche oder welchen es sich dabei handelt
ein technisches Hilfsmittel einer vertrauenswürdigen Prüferin oder eines vertrauenswürdigen Prüfers, wobei offengelassen werden muss, um welches es sich dabei handelt