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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

2.9 Aufzählung der vertrauenswürdigen und nicht vertrauenswürdigen Systemteilnehmenden

2.9.1 Für die Stichhaltigkeit der Beweise nach Ziffer 2.5

2.9.1.1 Die folgenden Systemteilnehmenden gelten als nicht vertrauenswürdig:

 Benutzerplattform

 NV-System

 drei von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offen gelassen werden muss, um welche drei es sich handelt

 ein signifikanter Anteil der Stimmberechtigten

 Prüferinnen und Prüfer

 technische Hilfsmittel der Prüferinnen und Prüfer

2.9.1.2 Die folgenden Systemteilnehmenden dürfen als vertrauenswürdig gelten:

 Setup-Komponente

 Druckkomponente

 eine von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offengelassen werden muss, um welche es sich dabei handelt

2.9.2 Für die Stichhaltigkeit der Beweise nach Ziffer 2.6

2.9.2.1 Die folgenden Systemteilnehmenden gelten als nicht vertrauenswürdig:

 Benutzerplattform

 NV-System

 drei von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offen gelassen werden muss, um welche drei es sich handelt

 ein signifikanter Anteil der Stimmberechtigten

 Setup-Komponente

 Druckkomponente

2.9.2.2 Die folgenden Systemteilnehmenden dürfen als vertrauenswürdig gelten:

 eine von vier Kontrollkomponenten pro Gruppe, wobei offengelassen werden muss, um welche es sich dabei handelt

 eine Prüferin oder ein Prüfer einer Gruppe, wobei offengelassen werden muss, um welche oder welchen es sich dabei handelt

 ein technisches Hilfsmittel einer vertrauenswürdigen Prüferin oder eines vertrauenswürdigen Prüfers, wobei offengelassen werden muss, um welches es sich dabei handelt