Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 17 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwä-
scherei und der Terrorismusfinanzierung
der FINMA usw.) einen zusätzlichen Erlass berücksichtigen müssen. Sie sind zudem der Meinung, dass die Überführung der betroffenen Bestimmungen in die GwV nicht konsequent erfolgte, was zur Unübersichtlichkeit beiträgt und die Rechtsunsicherheit fördert. SBVg hätte es deshalb begrüsst, wenn die Banken weiterhin lediglich der GwV-FINMA unterstellt geblieben wären. Ihrerseits regen die Kantonalbanken an, dass die Banken weiterhin lediglich der GwV-FINMA unterstellt sind.
Von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden wird auf einen Mangel an Koordination mit der Revision der anderen GwV hingewiesen. SBVg stellt fest, dass es Themen gibt, die nun sowohl in der GwV-FINMA als auch in der GwV geregelt sind. Der Erläuterungsbericht enthält aber hierzu keine allgemeinen Bemerkungen. SBVg ist der Meinung, dass mit der Verabschiedung der GwV die GwV-FINMA konsequent angepasst werden muss, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Eine gleichzeitige Vernehmlassung der GwV sowie der GwV-FINMA hätte die Abstimmung zwischen den Regelwerken möglicherweise erleichtert. Raiffeisen betont, dass per Inkrafttreten der revidierten GwV u. a. für Banken sowohl die GwV als auch die GwV-FINMA gelten, die erst später revidiert werden soll. Dies führt zu materiellen Inkonsistenzen zwischen diesen Verordnungen. Raiffeisen hätte es deshalb auch begrüsst, wenn sämtliche auf dem revidierten GwG basierenden Verordnungen gleichzeitig revidiert würden. Zumindest sollte sichergestellt werden, dass per Inkrafttreten der GwV keine inhaltlichen Widersprüche zwischen der GwV und der GwV-FINMA bestehen. Das Forum SRO erwähnt ebenfalls, dass eine Gesamtkoordination hinsichtlich des Inkrafttretens der verschiedenen Ausführungsbestimmungen ein Anliegen der SRO und der ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre ist, so dass eine kohärente Regulierung sichergestellt werden kann.
3.2.3 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 12 Abs. 1 und 3
ZH ist der Meinung, dass es nicht sachgerecht ist, wenn dem Finanzintermediär im Falle eines Ausschlusses die Möglichkeit offensteht, sich einer anderen SRO anzuschliessen. Er beantragt deshalb, die in dieser Bestimmung vorgesehene Regelung auf Fälle des Austritts zu beschränken.
3. Abschnitt Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
Art. 12a Verbot des Abbruchs der Geschäftsbeziehung
Abs. 1
Neun Vernehmlassungsteilnehmende (economiesuisse, SBVg, VSPB, CP, Kantonalbanken, Forum SRO, Raiffeisen, SRO TREUHAND|SUISSE, TREUHAND|SUISSE) wünschen eine Präzisierung in Absatz 1, dass der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung nicht «von sich aus» abbrechen darf. Damit wird einerseits die bisherige Regel von Artikel 32 Absatz 3 GwV-FINMA widergespiegelt und andererseits klargestellt, dass ein Abbruch der Geschäftsbeziehung auf Wunsch des Kunden unter Wahrung des paper trail und von Artikel 12a Absatz 2 E-GwV weiterhin möglich ist. Dies entspricht der bisherigen Praxis und vermeidet das Risiko, dass der Kunde von einer Meldung erfährt (tipping off).
FDP ist der Meinung, dass im Sinne der Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen eine Angleichung an der GwV-FINMA zum Abbruch der Geschäftsbeziehung (Art. 32) vorgenommen werden sollte, um Missverständnisse in der Praxis zu vermeiden. Raiffeisen regt eine Anpassung an, damit kein Widerspruch zu Artikel 32 Absatz 3 GwV-FINMA besteht, zumal dieser bei Inkrafttreten der GwV noch gelten werde. Für SBVg und VSPB stellt sich die Frage, ob Artikel 32 Absatz 3 GwV-FINMA nach entsprechender Ergänzung von Artikel 12a Absatz 1 E-GwV nicht gestrichen werden sollte. Nach Ansicht der Kantonalbanken sollte der Artikel gestrichen werden, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.