Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 17 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwä-
scherei und der Terrorismusfinanzierung
im Gesetz voraussetzen, die im Parlament wiederum zu beraten wären. Schliesslich unterstützt EXPERTsuisse eine griffige und wirksame Geldwäschereibekämpfung.
AR begrüsst insbesondere, dass sich mit der Änderung des Verordnungspakets die Schweizer und die internationalen Standards weiter angleichen. BS begrüsst grundsätzlich, dass die wichtigsten Empfehlungen der FATF umgesetzt werden, während für SZ eine zielgerichtete Umsetzung der Empfehlungen aus dem Länderbericht der FATF wichtig ist, um die Standortattraktivität des Schweizerischen Finanzplatzes zu erhalten bzw. weiter zu verbessern. VD begrüsst die Bemühungen des Bundesrats, das Dispositiv an die internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anzupassen. GPS begrüsst es, dass einige Empfehlungen des Länderberichts der FATF übernommen werden. Sie fordert aber weiterhin, dass die Schweiz einen Grossteil der insgesamt 40 Empfehlungen übernimmt. Schliesslich erachtet EXPERTsuisse die Umsetzung und Einhaltung internationaler Standards als elementar.
Drei Vernehmlassungsteilnehmende (GPS, SP und SGB) halten jedoch fest, dass die vom Parlament beschlossene Revision des GwG nicht ausreichend ist, um Geldwäscherei wirksam bekämpfen zu können. Insbesondere erwähnen sie den Verzicht auf die Unterstellung der Beraterinnen und Berater unter bestimmte Pflichten des GwG. GPS erwähnt ebenfalls den Verzicht auf die Senkung des Schwellenwertes für Sorgfaltspflichten im Edelmetall- und Edelsteinhandel von 100 000 auf 15 000 Franken und schlägt vor, die gewerbsmässige Herstellung von Schmelzprodukten dem GwG zu unterstellen. Aus Sicht der GPS ist zudem zentral, dass die in der Gesetzesrevision neu aufgenommenen Punkte bezüglich der Pflicht der Prüfung der Kundenangaben zum wirtschaftlich Berechtigten und zur Pflicht der Aktualisierung der bestehenden Kundendaten konkretisiert werden. Die Konkretisierung dieser beiden Bestimmungen fällt jedoch nicht in den Bereich der vorliegenden Verordnungen. Die entsprechenden zusätzlichen Verordnungsänderungen müssen aber ebenso rasch an die Hand genommen werden.
3.2 Geldwäschereiverordnung (GwV)
17 Stellungnahmen (OW, ZH, FDP, economiesuisse, SBVg, sgv, CP, EXPERTsuisse, Forum SRO, Kantonalbanken, Raiffeisen, SRO TREUHAND|SUISSE, SRO SVV, SVV, TREUHAND|SUISSE, VSPB, VSV) nehmen direkt oder mittels Verweis auf die Stellungnahme eines anderen Adressaten zu den Änderungen der GwV Stellung.
Mit Ausnahme von ZH, das sich auch zu Artikel 12 E-GwV äussert, betreffen die einzelnen Bemerkungen ausschliesslich die Einführung von Sorgfaltsbestimmungen bei Geldwäschereiverdacht in die GwV (Art. 12a-12c i.V.m. Art. 1 Bst. abisund 2 Abs. 1 Bst. a E-GwV).
3.2.1 Allgemeine Bemerkungen
OW unterstützt die Änderungen in der GwV, während der sgv mit diesen Änderungen einverstanden ist.
Andere Teilnehmende äussern sich kritischer und weisen auf die Notwendigkeit eine Überarbeitung insbesondere der Artikel 12a und 12b hin:
Economiesuisse erwähnt, dass der Entwurf der GwV aufgrund der bestehenden unübersichtlichen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei sowohl im Grundsatz wie auch hinsichtlich der Überführung von konkreten Bestimmungen der Rechtssicherheit am Wirtschaftsstandort nicht förderlich ist und überarbeitet werden sollte. Aufgrund der weitreichenden möglichen Konsequenzen für Finanzintermediäre und ihre Mitarbeiter in einem im Tagesgeschäft der Unternehmen bereits sensiblen Bereich sind vor allem die Artikel 12a und 12b nach-