Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwä-

scherei und der Terrorismusfinanzierung

den aber keine Speicherung dieser Daten. Die Dokumentation der ausgetauschten Informationen muss deshalb von den Strafverfolgungsbehörden zwingend selbstständig und mit entsprechenden personellen Mitteln in anderer Art und Weise sichergestellt werden.

Damit keine extensive Auslegung der gesetzlichen Grundlage vorliegt, muss für das Forum SRO der Zugriff mittels des Abrufverfahrens unbedingt auf die Personalien beschränkt bleiben. Das Forum SRO ist zudem der Meinung, dass der Zugriff durch die FINMA restriktiv gehandhabt werden sollte und nicht zu einer Aushebelung des Subsidiaritätsprinzips führen darf, wonach die GwG-Aufsicht gegenüber den bei einer SRO angeschlossenen Finanzintermediären primär durch die SRO erfolgt. Informationen, welche bis anhin von der FINMA über die SRO abgefragt worden sind, sollten weiterhin bei der SRO eingeholt und nicht direkt im Abrufverfahren abgerufen werden.

Art. 25 Abs. 2

ZH erwähnt, dass verschiedene Amtsstellen der Staatsanwaltschaft des Kantons in den letzten Jahren vermehrt Informationen der MROS unter Verwendungsbeschränkungen erhalten haben. Die Informationen werden zu den Akten genommen und entgegen früheren Befürchtungen hat die Frage der Verwertbarkeit der erhaltenen Informationen bis jetzt nicht zu konkreten Problemen in der Verfahrensführung geführt.

3.4 Handelsregisterverordnung (HRegV)

3.4.1 Ausnahmebestimmung für Vereine nach Artikel 61 Absatz 2ter ZGB

Insgesamt haben sich sieben Stellungnehmende (VD, GPS, SP, Freikirchen, FIDS, proFonds, SEA-RES) zu der Tatsache geäussert, dass in der Vernehmlassungsvorlage keine Ausnahme für Vereine mit geringem Risiko vorgesehen ist.

Zweimal (VD und SP) wurde der aktuelle Vorschlag zwar begrüsst, jedoch gewünscht, dass die Möglichkeit einer Ausnahme auch in Zukunft regelmässig zu überprüfen sei. Fünfmal (GPS, Freikirchen, FIDS, proFonds, SEA-RES) wurde gewünscht, dass der Bundesrat im Rahmen der vorliegenden Verordnungsanpassung eine Ausnahmebestimmung aufnimmt.

Konkret wurde zweimal (Freikirchen und proFonds) explizit eine Ausnahme für geringere Beträge vorgeschlagen. Zweimal (FIDS und proFonds) wurde vorgeschlagen eine Ausnahme auf Grund des Bestimmungsorts einzuführen. Zweimal (GPS und SEA-RES) wurde generell eine Ausnahme auf Grund der im Gesetz genannten Kriterien gewünscht. Darüber hinaus wurde dreimal (GPS, Freikirchen und SEA-RES) darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Vorstandmitglieder allenfalls eine problematische Transparenz für Vereine mit sich bringen könnte, die insbesondere im Bereich der Menschenrechte tätig sind.

3.4.2 Weitere Bestimmungen

Vier Vernehmlassungsteilnehmende nehmen zu den Anpassungen der HRegV Stellung, die in der Regel positiv aufgenommen werden (NE, ZH, BE, TI). ZH hält aber fest, dass die Handelsregisterämter Schwierigkeiten haben könnten mit wenig kooperativen Vereinen, und regt an darüber nachzudenken, was mit Vereinen geschehen soll, die an den formellen Voraussetzungen für eine Eintragung scheitern.

Art. 90 und 92a

ZH möchte, dass die Erklärung des Vorstands ausdrücklich durch ein einzelnes Mitglied unterzeichnet werden kann. Ausserdem weist ZH darauf hin, dass sich die Regelung nur auf die