Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwä-
scherei und der Terrorismusfinanzierung
Nur zwei Vernehmlassungsteilnehmende (EXPERTsuisse und VSV) äusserten sich zu der vorgeschlagenen Formulierungsänderung in Artikel 12a Absatz 1 im Zusammenhang mit der Meldepflicht (d. h. Bezugnahme auf die Tatsache, dass Meldung erstattet wird, und nicht mehr auf die Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Meldung erfüllt sind). EXPERTsuisse ist der Meinung, dass es heikel wäre, das Verbot für den Abbruch der Geschäftsbeziehung erst auf den Zeitpunkt der erstatteten Meldung zu legen und empfiehlt, die Formulierung von Artikel 32 Absatz 3 GwV-FINMA vollständig zu übernehmen. Im Gegenteil ist für VSV die Bestimmung im Einklang mit Artikel 9a revGwG soweit sie festhält, dass die Erstattung der Meldung auslösender Zeitpunkt für das Abbruchsverbot sein muss. VSV ist aber der Meinung, dass eine gesetzliche Grundlage in StGB oder GwG für die Ausdehnung des Abbruchsverbotes auf Meldungen gestützt auf Artikel 305terAbsatz 2 StGB fehlt. Die erhebliche Erweiterung des Abbruchsverbots auf fakultative Meldungen widerspricht dem Prinzip der Gesetzmässigkeit. Die VSV verlangt deshalb, die Bestimmung aus der Revisionsvorlage zu streichen.
Abs. 2
Fünf Vernehmlassungsteilnehmende (economiesuisse, SBVg, VSPB, CP, Kantonalbanken) schlagen vor, den Anfang von Absatz 2 «Wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen» zu ersetzen durch «Wird der Finanzintermediär seitens der Behörden über unmittelbar bevorstehende Sicherstellungsmassnahmen informiert», um die mit dieser Bestimmung vorgesehen Pflicht praxistauglicher zu machen. Ihres Erachtens bleibt die Bestimmung mit der aus der GwV-FINMA übernommenen Formulierung unklar oder nicht praxistauglich. Denn woher sollte der Finanzintermediär wissen, dass Sicherungsmassnahmen bevorstehen, wenn er nicht seitens der Behörden darüber in Kenntnis gesetzt wurde?
Nur zwei Vernehmlassungsteilnehmende (Forum SRO und VSV) äussern sich zur neuen Formulierung, mit der der Ausdruck «zweifelhafte Geschäftsbeziehungen» ersetzt werden soll. Das Forum SRO (unterstützt von SRO TREUHAND|SUISSE und TREUHAND|SUISSE) ist der Meinung, dass diese neue Formulierung unglücklich gewählt worden ist, weil dadurch Fälle, welche der Meldepflicht nach Artikel 9 GwG unterliegen und bei denen – in gesetzeswidriger Weise – keine Meldung erstattet wird, nicht von Artikel 12a Absatz 2 E-GwV erfasst würden, obwohl auch hier der Abbruch der Geschäftsbeziehung bei unmittelbar bevorstehenden behördlichen Sicherstellungsmassnahmen explizit verboten sein sollte. Es erwähnt zudem, dass die neue Umschreibung kompliziert und unvollständig ist, und sich nur in Kombination mit den Ausführungen im Erläuterungsbericht erfassen lässt. Deshalb beantragt das Forum SRO, den Ausdruck der «zweifelhaften Geschäftsbeziehung» beizubehalten. Für VSV stellt das bisher in der GwV-FINMA enthaltene Verbot (nicht näher definierte und offenbar auch nicht näher definierbare) «zweifelhafte» Geschäftsbeziehungen abzubrechen, eine Positivierung des Gebots, sich nach Treu und Glauben zu verhalten dar. Die neu formulierte Bestimmung geht aber für VSV zu weit. Sie läuft auf eine Vorverlagerung des Abbruchverbots in die Phase der Prüfung der Meldepflicht oder der Wahrnehmung des Melderechts hinaus. Das würde Artikel 9a revGwG fundamental zuwiderlaufen. Der Wortlaut des formellen Bundesgesetzes erlaubt die Ausweitung des Abbruchsverbots nicht. Darum verlangt VSV, die Bestimmung aus der Revisionsvorlage zu streichen.
Art. 12b Abbruch der Geschäftsbeziehung
Der VSV ist der Meinung, dass es sich hier um zulässige Umsetzungsmassnahmen zum Gesetz, die Rechtssicherheit schaffen und begrüsst werden.
Economiesuisse, SRO-SVV und SVV begrüssen, dass die Konstellationen für den Abbruch und den für die Abbruchsmöglichkeit relevanten Zeitpunkt in Absatz 1 klarer geregelt werden. Sie stellen aber fest, wie auch Forum SRO, SRO TREUHAND|SUISSE und