Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwä-

scherei und der Terrorismusfinanzierung

TREUHAND|SUISSE, dass die bisherige Bestimmung, wonach der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen kann, wenn die MROS ihm mitteilt, dass keine Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt ist, nicht übernommen wurde. Auch wenn mit der Revision von Artikel 23 GwG keine gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen Mitteilung mehr besteht, sind sie der Meinung, dass die Fortführung dieser bisherigen Praxis mindestens in Einzelfällen (z. B. auf Nachfrage des Finanzintermediärs) auf freiwilliger Basis möglich sein sollte. Die Fortführung wird von denen Finanzintermediären für notwendig erachtet und ist ihnen hilfreich, um den Berichterstattungspflichten, insbesondere gegenüber ihrer Aufsicht, ohne Verzug nachzukommen. Zusammen mit der FDP verlangen bzw. schlagen die vorher erwähnten Branchenvertreter deshalb vor, die Aufnahme in einen neuen Buchstabe d der Möglichkeit für den Finanzintermediär, die Geschäftsbeziehung vor Ablauf der 40 Arbeitstage Frist abzubrechen, wenn er bereits früher seitens der MROS über die nicht Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehörde informiert worden ist. So besteht Klarheit, dass auch nach einer (freiwilligen) Mitteilung die Möglichkeit besteht, die Geschäftsbeziehung abzubrechen.

Fünf Vernehmlassungsteilnehmende (economiesuisse, SBVg, CP, Kantonalbanken, VSPB) schlagen vor, mit einem angefügten Absatz 3 klarzustellen, dass die Meldestelle in den Fällen von Artikel 12b Absatz 1 GwV nicht über den Abbruch der Geschäftsbeziehung und dessen Datum informiert werden muss. Da die Meldestelle für diese Dossiers nicht mehr zuständig sei, sollte die Pflicht nach Artikel 9b Absatz 3 nGwG, ihr einen allfälligen Abbruch der Geschäftsbeziehung zu melden, in diesen Fällen nicht gelten, zumal diese Meldung für den Finanzintermediär einen zusätzlichen Aufwand bedeute.

Art. 12c Information an einen Finanzintermediär

Gemäss VSV handelt es sich hier um zulässige Umsetzungsmassnahmen mit besserer Formulierung, die Rechtssicherheit schaffen und begrüsst werden.

Weitere Kommentare

Zum nicht übernommenen Art. 34 Abs. 1 GwV-FINMA

Für Raiffeisen ist eine Subsumierung unter Artikel 29 Absatz 2 FINMAG bei Verdachtsmeldungen, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen – im Gegensatz zu solchen, die Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnten – nicht per se erkennbar. Raiffeisen ist der Meinung, dass eine wie bis anhin in Artikel 34 Absatz 1 GwV-FINMA vorhandene Konkretisierung betreffend die Informationspflicht der Beaufsichtigten an die FINMA bei Verdachtsmeldungen an die MROS wünschenswert wäre.

Gemäss VSV ist zwar an anderer Stelle zu erörtern, wie sich die FINMA in einer Neufassung der GwV-FINMA zur Behördeninformation bei Meldungen, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen, orientieren soll. Er würde es allerdings begrüssen, wenn der Bundesrat sich auch in dieser Frage klar äussern würde. Insbesondere dazu, dass es hier oft nicht um Sorgfalts- oder präventiv-strafprozessuale Pflichten, sondern um Fragen der Marktaufsicht geht.

Zu den nicht übernommenen Art. 31 GwV-FINMA, 18 Ab. 2 GwV-ESBK und 27 Abs. 2 GwG-EJPD

Für VSV sind die Äusserungen, wonach die Erfüllung der Dokumentationspflicht dazu diene, dass der Finanzintermediär nachweisen kann, dass er die Meldepflicht nicht verletzt habe, bedenklich. Die hier insinuierte Umkehr der strafprozessualen Beweislast hält weder vor dem Gesetz noch der Bundesverfassung nicht stand. Die Dokumentationspflicht dient dem aufsichtsrechtlichen Nachweis, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Darum ersucht der VSV den Bundesrat, sich dazu im Vernehmlassungsbericht ausdrücklich zu äussern.