Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwä-
scherei und der Terrorismusfinanzierung
Anhang II Ziff. 1
Economiesuisse begrüsst ausdrücklich, dass im Interesse des Uhrenstandortes Schweiz die vom Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH angeregte Flexibilisierung für kleine Edelmetallpunzen durch Laserablation berücksichtigt wurde.
3.6 Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK)
Der sgv erwähnt ausdrücklich, dass er mit den Änderungen der GebV-EMK einverstanden ist.
Nur die ASFCMP nimmt materiell zu dieser Verordnung Stellung. Sie schlägt vor, zwei neue Absätze in Artikel 14e einzufügen, einerseits um die Zusatzabgaben auf höchstens 50 000 Franken zu begrenzen (Abs. 4), und andererseits um die Zusatzabgaben zu reduzieren, damit den von der unterstellten Person getragenen Auditkosten Rechnung getragen wird, wenn das Zentralamt das Audit durch einen Dritten durchführen lässt (Abs. 5).
Gemäss Botschaft zur Änderung des GwG12 werde sich der Bundesrat weitgehend auf die Regelungen für die FINMA abstützen. Nach Ansicht der ASFCMP sollte als Grundlage deshalb der frühere Artikel 33 Absatz 4 der bis 31. Dezember 2019 geltenden FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV13) dienen, der die Zusatzabgabe auf 50 000 Franken begrenzt. Ausserdem sei der im erläuternden Bericht erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid nicht geeignet, diese Festlegung eines Pauschalbetrags infrage zu stellen, da der Wille des Gesetzgebers damit respektiert würde. Für den Fall, dass kein Höchstbetrag festgelegt wird, schlägt die ASFCMP zur Wahrung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips einen stark degressiven Tarif ab einem bestimmten Betrag der Aufsichtsabgaben und Beträge höchstens innerhalb derjenigen wie in der FINMA-GebV vor.
Ohne den von ihr vorgeschlagenen neuen Absatz 5 fürchtet die ASFCMP, die unterstellte Person könnte die durch die Aufsicht entstehenden Kosten doppelt bezahlen müssen.
3.7 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
ZH stimmt grundsätzlich der Einschätzung im erläuterndem Bericht zu, dass die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht betroffen sind, und so in den Kantonen auch keine Kosten anfallen sollten. ZH hält aber fest, dass beispielsweise die Anpassungen im Meldesystem der MROS sowie bei der Benutzung des Informationssystems goAML immer auch Anpassungen bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden nach sich ziehen, weshalb nicht von einer völligen Kostenneutralität ausgegangen werden kann.
BE weist darauf hin, dass die Umsetzung der neuen Eintragungspflicht der Vereine zu einer Mehrbelastung des kantonalen Handelsregisteramtes führen und möglicherweise Anpassungen der Informatikumgebung bedingen würde.
Gemäss BS sei zu berücksichtigen, dass die Änderung im Bereich der neuen Bewilligungspflicht für gewerbsmässigen Ankauf von Altedelmetallen personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Kantonspolizei haben kann, da diese künftig für die Herausgabe von Daten und Nachweisen einerseits von den Gesuchstellern und andererseits vom Zentralamt angefragt werden dürfte. Aus den Unterlagen kann BS jedoch nicht abschliessend beurteilen, welchen personellen und finanziellen Aufwand die neu eingeführte Bewilligungspflicht für die Kantonspolizei bedeutet. Ebenfalls unklar ist, ob für die Herausgäbe der benötigten Daten Gebühren
12BBl 2019 5451