Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwä-
scherei und der Terrorismusfinanzierung
3.3 Verordnung über die Meldestelle der Geldwäscherei (MGwV)
Sechs Vernehmlassungsteilnehmende (ZH, economiesuisse, SBVg, sgv, Forum SRO, VSPB) nehmen zur vorgeschlagenen Revision der MGwV Stellung. Sgv erwähnt ausdrücklich, dass er mit den Änderungen einverstanden ist. Die fünf anderen Stellungnahmen kommentieren eine oder mehrere Bestimmungen der Verordnung. Die Kantonalbanken unterstützen die Stellungnahme und die Forderungen der SBVg, TREUHAND|SUISSE und SRO TREU-HAND|SUISSE schliessen sich vollumfänglich dem Forum SRO an.
Art. 4
Economiesuisse, SBVg, VSPB und Kantonalbanken (mittels Verweis auf die Stellungnahme der SBVg) schlagen eine angepasste Formulierung von Artikel 4 Absatz 1 dritter Satz im Interesse der Rechtssicherheit vor. Die Frist von 40 Tagen nach Artikel 9b GwG, nach welcher der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen kann, soll nicht am Datum der Empfangsbestätigung der Meldestelle, sondern am Tag der Meldung zu laufen beginnen.
Gemäss economiesuisse zeigt die Praxis, dass die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Meldung und dem Empfang der Bestätigung grösser wird, weil die Meldestelle immer wieder neue Informationen oder Dokumente verlangt. Mit der Aufhebung einer Behandlungsfrist ist zu befürchten, dass diese Zeitspanne noch grösser wird, was gerade für die Banken problematisch werden kann. Insbesondere mit Bezug auf die Bedeutung möglicher Vorwürfe einer allenfalls verspäteten Meldung ist hier grade vor dem Hintergrund der strengen Praxis äusserste Vorsicht geboten. SBVg erwähnt, dass der Ersatz des Begriffs «Angaben» durch «Informationen und Dokumente» in der Praxis eine Ausdehnung der 40-tägigen Frist zur Folge hat, die in Einzelfällen zu unzumutbaren Situationen führt. Die Feststellung des Beginns der Frist auf den Tag der Meldung könnte das Problem entschärfen. Auch aus Sicht der VSPB führt es zu einer ungerechtfertigten Ausdehnung der gesetzlichen Frist von 40 Tagen, wenn diese erst nach der Beantwortung aller Anfragen der Meldestelle zu laufen beginnt, insofern diese häufig und teils noch mehrere Wochen nach der Meldung zusätzliche Informationen oder Dokumente verlange. Mit der vorgeschlagenen Änderung werde eine unnötige Verlängerung einer heiklen Situation für die Bank vermieden.
Art. 7b Abs. 1 Bst. e
Das Forum SRO begrüsst den Informationsaustausch mit der MROS und erachtet es als wichtig, dass dieser in beide Richtungen hin stattfindet. Allerdings wünscht das Forum SRO eine Praxisfestlegung über die Art der auszutauschenden Informationen, da es weder gestützt auf Artikel 29b Absatz 1 nGwG noch auf Artikel 7b E-MGwV ersichtlich ist, wie umfassend und detailliert ein Informationsaustausch zwischen MROS und SRO erfolgen würde. Während das Forum SRO der Meinung ist, dass das Anwendungsbeispiel gemäss Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe e E-MGwV, wonach die SRO um Auskunft ersucht wird, ob ein eine Meldung erstattender Finanzintermediär ihrer Aufsicht untersteht, unproblematisch ist, fragt es sich, inwiefern die SRO bezüglich einer detaillierteren Auskunftserteilung (z. B. über allfällige von der SRO durchgeführte Abklärungen und Untersuchungen) gesetzlich legitimiert ist.
Art. 20 Abs. 2
Aus Sicht des SPOC MROS im Kanton ZH hat sich der elektronische Austausch von Daten über das Informationssystem goAML bewährt. Für ZH ist der Zugriff mittels Abrufverfahren auf die Personalien im Informationssystem goAML für einen Online-Abgleich grundsätzlich zu begrüssen. Allerdings kann ein entsprechender Zugriff nicht flächendeckend für alle Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft gewährt werden, da ein solcher Zugriff gewisse Kenntnisse und eine regelmässige Benutzung des Informationssystems voraussetzt. ZH stellt zudem fest, dass goAML nur einen temporären Austausch von Informationen erlaubt, aus Sicherheitsgrün-