Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwä-

scherei und der Terrorismusfinanzierung

Ankaufsbewilligung. Die ASFCMP schlägt vor, die Überschrift dieses Artikels entsprechend anzupassen.

Art. 34i

Die ASFCMP schlägt einen zusätzlichen Absatz vor, der die Einsichtnahme und die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion der archivierten Daten und Unterlagen während der Schutzfrist nach dem Archivierungsgesetz10 und für weitere 25 Jahre verbietet. Die ASFCMP hält fest, dass das Zentralamt schützenswerte oder dem Geschäftsgeheimnis unterliegende Daten erheben wird. Angesichts des verschärften internationalen Wettbewerbs bestehe ein öffentliches Interesse, den Schutz des Geschäftsgeheimnisses von Schweizer Unternehmen sicherzustellen. Andererseits bestehe ein privates Interesse am Schutz der Geheimnisse und der über die beteiligten natürlichen Personen erhobenen schützenswerten Daten. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde diese Bestimmung die Vertraulichkeit der Daten und Geschäftsgeheimnisse von Bewilligungsinhabern stärken.

Neuer Art. 34j Amtsgeheimnis

Die wegen der Vertraulichkeit der Daten und Geschäftsgeheimnisse ihrer Mitglieder sehr besorgte ASFCMP schlägt zur Stärkung des Amtsgeheimnisses des Zentralamts, seines Personals und beauftragter Drittpersonen einen neuen Artikels 34j vor, der weitgehend die Formulierung von Artikel 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes11 übernimmt.

Art. 164 Abs. 4

Das Forum SRO ist der Meinung, dass die Schwelle für den gewerblichen Ankauf von Altedelmetall zu tief ist und zu einer Ungleichbehandlung der Industrie mit Altedelmetall im Vergleich zu den Händlern führt. Analog der Handelsgeschäfte erachtet das Forum SRO einen Schwellenwert von CHF 100 000 Warenwert als sachgemäss und beantragt deshalb eine entsprechende Änderung dieser Bestimmung. Es ist zudem festzuhalten, dass für die Berechnung des Schwellenwerts nur der Ankauf von Schmelzgut relevant ist und der Weiterverkauf an andere unterstellte Edelmetallhändler nicht zu berücksichtigen ist.

TREUHAND|SUISSE und SRO TREUHAND|SUISSE unterstützen vollumfänglich die Stellungnahme des Forum SRO.

Art. 172e

Der sgv ist der Meinung, dass die neuen Pflichten, die den Edelmetallhändlern auferlegt werden, unverhältnismässig sind, zur Zerrüttung von Kundenbeziehungen führen und hohe Regulierungskosten verursachen, welche im Übrigen in den Unterlagen nicht beziffert werden. Gemäss sgv ist es viel einfacher und gleich wirksam, statt der Pflicht, ein «paper trail» aufzustellen, eine Dokumentation- und Meldepflicht bei Verdachtsfällen zu instituieren.

Die ASFCMP ist der Ansicht, dass der Begriff «Ankäufe» in Absatz 2 zu eng gefasst ist und dadurch bestimmte Arten von Beschaffungen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen könnten. Die ASFCMP schlägt deshalb vor, in Absatz 2 «und andere Beschaffungen zur Herstellung von Bankedelmetallen» anzufügen. Zudem seien die Buchstaben e und f zu streichen, da die Informationen zum Kaufpreis und die Unterschrift des Kunden nicht immer geliefert werden können.

10 SR 152.1

11 SR 956.1